Betriebliche Altersversorgung Versicherer schaffen GKV-Freibetrag erst Mitte 2020

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt in einer aktuell veröffentlichten Stellungnahme, dass für Betriebsrentner schon bald ein Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten soll. Die bisherige Freigrenze von 155,75 Euro entfällt dann laut den Gesetzesplänen, die jetzt der Bundestag verabschiedet hat.
Demnach müssen gesetzlich pflichtkrankenversicherte Empfänger von Betriebsrenten unterhalb der Grenze von 159,25 Euro ab dem kommenden Jahr keine GKV-Beiträge mehr zu zahlen. Doch auch für alle anderen sinke der Kassenbeitrag: Rund 60 Prozent der Betroffenen zahlen künftig maximal die Hälfte des bisherigen GKV-Beitrags. Wer eine hohe Betriebsrente erhält, werde um 300 Euro jährlich entlastet.
Betriebsrentner entlastet
„Der neue Freibetrag entlastet viele Betriebsrentner spürbar“, heißt es hierzu vom GDV. Der vorgelegte Gesetzentwurf sei ein „austarierter Kompromiss, um Betriebsrentner zu entlasten und zugleich die Finanzierungsbasis der GKV zu erhalten – auch wenn grundsätzlich die Rückkehr zum halben Beitragssatz wie vor dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 (GMG) wünschenswert gewesen wäre.“
Bereits mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) seien „zahlreiche wirkungsvolle Maßnahmen zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) umgesetzt“ worden. Der vorgesehene GKV-Freibetrag ist laut GDV ein weiterer Schritt, um „Verbreitungshemmnisse abzubauen und gerade auch Menschen mit geringeren Einkommen zu motivieren, ergänzend für das Alter vorzusorgen.“
Frühestens Mitte 2020
„So positiv die schnelle Einführung bereits ab dem 1. Januar 2020 sozialpolitisch ist, so herausfordernd ist die technische Umsetzung – sowohl für die Versorgungsträger als Zahlstellen als auch für die gesetzlichen Krankenkassen im elektronischen Zahlstellenmeldeverfahren“, heißt es allerdings einschränkend weiter. Die technischen Abläufe könnten frühestens Mitte 2020 stabil umgesetzt werden.
„Alle Beteiligten müssen sich daher gegebenenfalls darauf einstellen, dass der Freibetrag entsprechend mit leichter Verzögerung, dann aber selbstredend rückwirkend greift“, warnt der GDV vor Enttäuschungen beim Blick aufs Konto zum Jahreswechsel. Laut GDV solle das Bundesgesundheitsministerium beziehungsweise der GKV-Spitzenverband die verzögerte Umsetzung „frühzeitig kommunikativ begleiten“.
Erbe aus dem Jahr 2004
Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück: Um die gesetzlichen Krankenkassen zu stärken, wurden Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe belastet. Die bAV-Empfänger zahlen den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung seitdem nicht nur in der Ansparphase während ihres Erwerbslebens, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter.