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Betriebliche Altersvorsorge Aon fordert neues Garantiemodell

Die neue Garantiedimension „so gut wie sicher“ sieht statt gekürzter garantierter Leistungen eine höhere Auszahlung vor, die es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gibt – aber die eben nicht garantiert ist. Das während der Anwartschaftsphase angesparte Kapital würde in zwei Rentenbestandteile aufgeteilt: in eine niedrig verzinste, festgelegte Garantierente und eine Zusatzrente, die sich aus einer risikoreicheren Kapitalanlage speist.

Versorgungseinrichtung und Leistungsempfänger würden sich hierbei also das Risiko teilen. „Das geht in die Richtung der Modelle Defined Ambition beziehungsweise Collective DC, die in den Niederlanden und Großbritannien bereits angelaufen sind“, sagt Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon Hewitt. In Deutschland steht die unklare Gesetzeslage der Umsetzbarkeit noch im Weg.

„Die Kürzungen der traditionellen Garantien führen dazu, dass Pensionäre den Ruhestand mit immer geringeren Leistungszahlungen beginnen“, so Thurnes. „Zwar steigert sich das im Laufe der Zeit dank ausgezahlter Überschüsse, allerdings sind gerade die ersten Rentenjahre in der Regel die wertvollsten – und man muss schon ziemlich alt werden, um durch Überschüsse auf ein Rentenniveau zu kommen, das man bei teilweisem Garantieverzicht gleich von Beginn an erhalten könnte.“

Mit der neuen Garantiedimension wäre es trotz Niedrigzinsumfeld möglich, bereits zu Anfang des Ruhestands höhere Leistungen zu beziehen. „Die exakte Höhe ist aber eben nicht garantiert, nur ziemlich sicher“, erklärt Thurnes weiter. „Sie wird zu Rentenbeginn für ein Jahr festgelegt und dann nach zwölf Monaten neu berechnet. Je nachdem, wie sich der Kapitalmarkt entwickelt, bekommt der Leistungsempfänger dann mehr, weniger oder das gleiche.“ Darin liegt laut Thurnes auch die Gewöhnungsbedürftigkeit des Modells: eine jährlich schwankende Rente.

Wichtig für die Umsetzbarkeit eines Modells mit der neuen Garantiedimension ist die Zustimmung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beziehungsweise deren Vertretungen. Bei einer Direktzusage über ein Contractual Trust Arrangement (CTA) wäre ein solches System dann bereits jetzt problemlos umsetzbar. Auch bei Pensionskassen spräche nichts gegen die Anwendung des neuen Modells.

Pensionsfonds hätten derzeit aber keine Möglichkeit, mit der neuen Garantiedimension zu arbeiten: Nach Paragraf 112 Abs. 1a VGA unterliegen sie nach Auslegung der Bafin in der Rentenbezugsphase strengen Rechnungsgrundlagen, die eine Investition in risikoreichere Kapitalanlagen fast unterbinden. „Ideal wäre es, wenn der Gesetzgeber – wie die Regierung der Niederlande – hier Schützenhilfe leistet und die Gesetzgebung den Marktbedingungen anpasst, nicht zuletzt aufgrund der drohenden Rentenlücke“, so Thurnes.

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