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Betriebsrente mit 67: Was Arbeitgeber und bAV-Berater jetzt beachten müssen

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Beispiel: Der Mitarbeiter geht früher in Rente

Ein Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter eine fixe Altersrente von monatlich 500 Euro ab Alter 65 zu. Im Versorgungsplan ist geregelt, dass der Mitarbeiter ab 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen kann. Er muss dann aber einen Abschlag in Höhe von 0,4 Prozent pro Monat hinnehmen.

Für den Arbeitnehmer ergibt sich also ab 62 Jahren eine vorgezogene Altersrente von 428 Euro, wenn die Altersgrenze bei 65 Jahren liegt. Liegt das Rentenalter bei 67 Jahren, sind es aber nur noch 380 Euro. „Das ist ein Minus von 48 Euro monatlich“, sagt bAV-Expertin Claudia Veh von der Swiss-Life-Tochter Schweizer Leben Pensionsmanagement (SLPM).

Beispiel: Der Mitarbeiter verlässt die Firma vorzeitig

Der gleiche Arbeitnehmer ist mit 40 Jahren in die Firma eingetreten und verlässt sie nach 15 Jahren wieder. Mit 65 hat der Arbeitnehmer von 25 möglichen Dienstjahren (Alter 40 bis 65) 15 vollendet. Damit beträgt seine unverfallbare Anwartschaft auf die Altersrente 300 Euro (15/25 mal 500 Euro). Legt man die gesetzliche Regelaltersgrenze zugrunde, hat der Arbeitnehmer von 27 möglichen Dienstjahren (Alter 40 bis 67) ebenfalls 15 vollendet. Damit reduziert sich seine unverfallbare Anwartschaft auf 278 Euro.

Beispiel: Der Mitarbeiter lässt sich scheiden


„Die neue Regelung muss sich aber nicht immer negativ für den Arbeitnehmer auswirken“, sagt Claudia Veh. Ein 42-jähriger Mitarbeiter hat zum Beispiel eine Zusage auf 500 Euro monatliche Rente ab Alter 65. Er ist am 1. Januar 1990 in das Unternehmen eingetreten. Geheiratet hat er genau zehn Jahre später, weitere 19 Jahre später (31. Dezember 2019) lässt er sich scheiden. „Er muss nun einen Teil seiner Anwartschaft nach dem Versorgungsausgleichsgesetz an seine Frau abgeben“, so die Expertin. Bei Altersgrenze 65 hat der Arbeitnehmer von der möglichen Dienstzeit von 45 Jahren während seiner Ehezeit 20 Jahre gemeinsam mit seiner Frau verbracht.

Von 500 Euro Altersrente sind das 222 Euro (500 mal 20/45). Diesen Betrag müssen die beiden untereinander aufteilen. Der Arbeitnehmer gibt 111 Euro (ohne Kosten) an seine Frau ab. Bei ihm verbleiben 389 Euro. Legt man jetzt die Rente mit 67 zugrunde, hat der Arbeitnehmer 213 Euro zusammen mit seiner Frau erwirtschaftet. Nach der Teilung bleiben ihm 393,50 Euro. Damit muss der Arbeitnehmer im ersten Fall mehr an seine Frau abgeben als im zweiten. „Ob das Urteil also für den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber vorteilhaft ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab“, sagt Ulf Kesting, Vorstand der DGbAV – Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung.

Was passiert bei Direktversicherungen?

„Die meisten Direktversicherungen sind nicht auf das Alter von 65 Jahren, sondern auf ein bestimmtes Datum abgeschlossen“, sagt Andreas Buttler. „Die Laufzeit orientiert sich somit am Versicherungsvertrag und nicht an der gesetzlichen Altersgrenze“, so der Geschäftsführer des Rentenberaters Febs Consulting weiter.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente kann trotzdem das Problem entstehen, dass die Versicherung mit 65 fällig wird und der Arbeitnehmer danach bei gleicher Arbeitsleistung keinen Versicherungsbeitrag mehr erhält. „Hierfür gibt es keine allgemeingültige Lösung“, so Buttler. Die Versicherung könnte natürlich einfach verlängert werden. Das kann aber als neuer Vertragsabschluss gelten und Steuernachteile für den Arbeitnehmer nach sich ziehen. Hierzu hat sich das Bundesfinanzministerium aber geäußert.
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