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Betriebsrenten Experten halten bAV-Rechnungszins für verfassungswidrig

Von in ChartsLesedauer: 2 Minuten
Klaus Morgenstern ist Sprecher des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA)
Klaus Morgenstern ist Sprecher des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA)

Der Gesetzgeber sollte sich mit dem Thema Rechnungszins auseinanderzusetzen und selbst eine Neuregelung auf den Weg zu bringen, bevor ihn das Bundesverfassungsgericht dazu zwingt. Das stellte Thomas Hagemann, Chefaktuar beim Beratungsunternehmen Mercer Deutschland, gegenüber dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) fest. Er verwies auf eine neue Studie, die sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinssatzes in der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt.

Entlastung beim Rechnungszins

So hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2016 als Reaktion auf die anhaltende Niedrigzinsphase eine Entlastung beim Rechnungszins für die Handelsbilanz nach HGB-Recht geschaffen. „Den konsequenten zweiten Schritt, den steuerlichen Rechnungszins an die Realität anzupassen, ist er (noch) nicht gegangen“, kritisiert Hagemann.

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Der HGB-Rechnungszins wird zum Jahresende voraussichtlich bei 4 Prozent liegen. Für die Steuerbilanz müssen die Unternehmen nach wie vor sechs Prozent ansetzen. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen beträgt damit 2 Prozentpunkte. Damit werden durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die künftigen Pensionsverpflichtungen künstlich kleingerechnet. Die Unternehmen müssen Gewinne versteuern, die es gar nicht gibt.

Rechnungszins stammt von 1981

„Wenn die Bundesregierung es mit der beabsichtigten Reform der betrieblichen Altersversorgung ehrlich meint, muss sie den steuerlichen Rechnungszins endlich der Realität anpassen. Er stammt von 1981. Mit dem inzwischen unrealistisch hohen Zinssatz werden Unternehmen, die betriebliche Altersversorgung anbieten, bestraft“, erklärte DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.

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