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Betriebsrenten-Urteil Bei schlechten Unternehmenszahlen kein bAV-Inflationsausgleich

Lesedauer: 1 Minute
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 15. April 2014 (Aktenzeichen: 3 AZR 51/12): Arbeitgeber müssen die Höhe von Betriebsrenten nicht an die Inflationsrate anpassen, wenn sie absehen können, dass sie sich das Rentenplus aufgrund schlechter Umsätze nicht leisten können.

Laut Gericht müssen Arbeitgeber zwar nach Paragraf 16 Absatz 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) alle drei Jahre prüfen, ob die Betriebsrente angepasst werden sollte. Spricht ihr Unternehmensergebnis jedoch dagegen, so brauchen sie dies nicht zu tun. Die Commerzbank fuhr in der Finanzkrise 2008/2009 Verluste ein und nahm deshalb staatliche Hilfen in Anspruch. Die Richter stimmten mit der Bank überein, dass die Krise immer noch nachwirkt. Eine Betriebsrenten-Erhöhung ist aus wirtschaftlicher Sicht weder rückwirkend noch aktuell möglich.

Geklagt hatte unter anderem ein ehemaliger Bankmitarbeiter, der seit 1998 eine Betriebsrente bekommt. Die Commerzbank erhöhte diese bis 2007 regelmäßig, um die Inflation auszugleichen. Im Zuge der Finanzkrise stellte das Institut jedoch weitere Erhöhungen aus wirtschaftlichen Gründen ein.
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