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in Betriebliche Altersvorsorge (bAV)Lesedauer: 3 Minuten

Betriebsrenten Was sind bAV-Beitragszusagen ohne Arbeitgeberhaftung wert?

Mark Walddörfer ist Geschäftsführer der Pensionsberatung Longial.
Mark Walddörfer ist Geschäftsführer der Pensionsberatung Longial. | Foto: Longial GmbH

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist in Deutschland eng mit einer festen Garantiezusage und der Einstandspflicht der Arbeitgeber verbunden. Ein Eingriff in die Betriebsrenten nicht nur in der Ansparphase, sondern auch in der Auszahlungsphase ist ein Tabu – ebenso die Enthaftung der Unternehmen.

Nach einer aktuellen Umfrage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) befürwortet die überwiegende Mehrheit der befragten Arbeitnehmer, konkret 70 Prozent, die Beibehaltung der Garantien in der bAV. „Andererseits kann sich über die Hälfte eine Zielrente vorstellen, bei der aus den eingezahlten Beiträgen eine bestimmte Versorgungsleistung errechnet, aber nicht garantiert wird“, ergänzt Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial.

Zielrente: Was steckt dahinter?

Bisher legt der Arbeitgeber auch bei einer extern finanzierten und somit kapitalgedeckten bAV die Höhe der künftigen Versorgungsleistung verbindlich fest, auch wenn diese Versorgungsleistung auf fest vereinbarten Beiträgen beruht. Man spricht hier von einer (beitragsorientierten) Leistungszusage („Defined Benefit“).

Für die Einhaltung dieses Versprechens ist dann allerdings eine entsprechende Zinsentwicklung notwendig. Aus einer sehr lang andauernden Niedrigzinsphase, wie sie sich aktuell darstellt, erwächst das Risiko einer Nachfinanzierung sowie einer zusätzlichen Haftung des Arbeitgebers.

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Arbeitgeber in der „Zinsfalle“

Deshalb richten sich die Hoffnungen vieler Arbeitgeber, die der „Zinsfalle“ gern entkommen würden, auf die Zielrente: „Sie setzt ein neues Verständnis von Garantien voraus“, erklärt der Longial Experte. Aus der bisherigen Versorgungszusage des Arbeitgebers bliebe mit ihr das Versprechen erhalten, einen festgelegten Versorgungsbeitrag zu zahlen. Aus diesen Einzahlungen wird eine Versorgungsleistung errechnet.

Die Berechnung erfolgt auf Basis belastbarer und regelmäßig überwachter Hochrechnungen sowie unter der Berücksichtigung eines kollektiven Versorgungsziels – allerdings ohne Garantie! „Das bedeutet, es sind auch temporäre Leistungsveränderungen während der Rentenlaufzeit möglich, sowohl nach oben als auch nach unten“, so Mark Walddörfer. „Bei einem (zeitlich begrenzten) Absinken der Betriebsrenten muss der Arbeitgeber nicht mehr haften.“

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