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Betriebsrentenstärkungsgesetz Diese Baustellen gibt es noch

„Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, den Zuschuss des Arbeitgebers aus den ersparten Sozialversicherungsbeiträgen zu privilegieren“, kritisiert Dirk Kruip, Bereichsleiter Legal bei Willis Towers Watson im Gespräch mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA).

Die Politiker hätten die Grenze zur Befreiung der SV-Beiträge einfach nach oben schieben können, wenn 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bereits mit Zahlungen des Arbeitnehmers ausgeschöpft seien, meint er.

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Bei einer Überschreitung der Freigrenze blieben dem Arbeitgeber nun nur drei Reaktionen, die alle Nachteile aufweisen würden. „Entweder fallen auf den übersteigenden Betrag SV-Beiträge an. Dann verringert sich bei gleichbleibendem Gehalt des Arbeitnehmers dessen Nettoeinkommen“, heißt es vom DIA.

Alternativ könne der ersparte SV-Beitrag in einen anderen Durchführungsweg eingezahlt oder der Arbeitnehmerbeitrag gekürzt werden. „Die Wahl eines anderen Durchführungsweges wäre allerdings nicht gesetzeskonform. Die Kürzung des Arbeitnehmerbeitrages wiederum entspräche nicht den Intensionen des Gesetzgebers, der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung beabsichtigt“, so das Institut weiter.

Offen sei auch noch, wie sich die Versicherer verhalten, wenn alte Verträge mit hohen Garantiezinsen nachträglich mit dem ersparten Arbeitgeberbeitrag aufgestockt werden sollten. In der Regel würden die Versicherer das nicht zulassen. „Bleiben sie bei dieser Haltung, entstünden viele zusätzliche Mini-Betriebsrentenverträge, die am Ende abgefunden würden. Einer Ausweitung der Betriebsrenten stünde dies ebenfalls im Wege.“

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