LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 2 Minuten

Betriebsrentenstärkungsgesetz „Viele Hindernisse in der bAV bleiben bestehen“

„Viele Hindernisse in der bAV bleiben bestehen“
Foto: Bundesrat, Frank Bräuer
Karsten Rehfeldt, bbvs; Foto: R. Mundzeck

Die Hoffnungen auf die neue bAV-Welt, die mit der Betriebsrente plus und der reinen Beitragszusage geschaffen wurde, sollten nicht in den Himmel wachsen. In der alten Welt gibt es noch ausreichend Handlungsbedarf. Das Gesetz enthält einige gut gemeinte Ansätze für eine Verbreiterung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie zum Beispiel der neue Freibetrag zur Anrechnung von Betriebsrenten auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und der neue Förderbetrag für arbeitgeberfinanzierte Zusagen. Aber dennoch besteht weiterhin erheblicher Änderungs- und Anpassungsbedarf, wenn die betriebliche Altersversorgung wirklich zu einer tragfähigen Säule der Alterssicherung werden soll.

Zusätzlicher Beratungsbedarf

So sind drängende Probleme in der alten bAV-Welt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht angepackt worden. Das am weitesten verbreitete Betriebsrentenmodell, die Direktzusage, leidet unter der anhaltenden Niedrigzinsphase. Die unterschiedlichen Zinssätze für die Handels- und Steuerbilanz führen zu Scheingewinnen, für die Unternehmen Steuern zahlen müssen und so für die bAV in ihrem Betrieb bestraft werden. Außerdem wird mit der neu eingeführten Beitragszusage die ohnehin große Komplexität weiter erhöht. Das führt nicht zu einer Vereinfachung, sondern eher zu einem Vertrauensverlust und zu zusätzlichem Beratungsbedarf.

Vernünftiges Versorgungsniveau

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

In dem bAV-Förderbeitrag hingegen sehe ich ein vielversprechendes neues Instrument. Damit könnten insbesondere für untere Einkommensgruppen zukünftig durch die Arbeitgeber zusätzliche Anwartschaften geschaffen werden. Bei einem angenommenen förderfähigen Höchstbeitrag von 480 Euro pro Jahr und einer durchlaufenden Nettoverzinsung von drei Prozent bis zum kalkulierten Versterben nach der Sterbetafel DAV 2004R (95 Jahre) wäre immerhin eine Rentenzahlung (ohne Witwenrente) in Höhe von etwa 130 Euro möglich. Das allein würde sicherlich auch nicht ausreichen, um eine drohende Altersarmut zu vermeiden, aber in Kombination mit einer Entgeltumwandlung könnte ein vernünftiges Versorgungsniveau erreicht werden.

Schwachstelle des Gesetzes

Daher ist auch nicht nachzuvollziehen, warum dieser Zuschuss nur für eine reine Arbeitgeberfinanzierung gewährt wird und nicht auch für mischfinanzierte Modelle. Außerdem schafft diese Regelung Anreize zur Beendigung bestehender Versorgungsmodelle, zum Beispiel von Versorgungszusagen, die gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmer finanziert werden. Wünschenswert wäre zudem eine Dynamisierung der Fördergrenze von 2.200 Euro, damit diese Regelung in der Zukunft nicht ausgehöhlt wird. Dies ist eine weitere Schwachstelle des Gesetzes.

Infos über den Autor

Karsten Rehfeldt ist Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme (bbvs) in Neubrandenburg. Die 100-Prozentige Tochtergesellschaft des Maklerpools Apella ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen zur betrieblichen Altersversorgung und zu Zeitwertkonten.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion