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Betriebsschließung wegen Corona-Virus Unverzügliche Schadensmeldung an Versicherung wichtig

Leere Straße im schleswig-holsteinischen Kiel: In der Corona-Krise müssen viele Geschäfte vorübergehend schließen.
Leere Straße im schleswig-holsteinischen Kiel: In der Corona-Krise müssen viele Geschäfte vorübergehend schließen. | Foto: imago images / penofoto
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (Covid-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Nunmehr kommt es auf die Meldung des Schadens bei den Versicherungen an. Eine Muster-Schadensmeldung finden Sie um unteren Bereich des Beitrags.

Tritt die Betriebsschließungsversicherung für Schäden ein?

Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben – vorausgesetzt es handelt sich nicht einfach um ein Sachschadenereignis, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

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Grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dies immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Des Weiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf Paragraf 1a Absatz 1 Satz VVG: „Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“

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