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Betriebsschließungsversicherung Ist der Shutdown höhere Gewalt?

Menschenleeres Café: Unter der Corona-Krise litten insbesondere Gastronomen, die wochenlang auf ihre laufenden Einnahmen verzichten mussten.
Menschenleeres Café: Unter der Corona-Krise litten insbesondere Gastronomen, die wochenlang auf ihre laufenden Einnahmen verzichten mussten. | Foto: Foto von Igor Starkov von Pexels
Eva Birkmann, Kanzlei Brüllmann

Die Betriebsschließungsversicherung (BSV) ist seit Beginn der Corona-Krise ein Reizthema. Ist eine behördliche Anordnung höhere Gewalt? Beziehungsweise muss die Versicherung eintreten, wenn es im Betrieb gar keinen Krankheitsfall gab?

Versicherer sagen nein, betroffene Versicherte darunter immer mehr Gastronomen – fragen: „Was denn sonst?“ Argumentativ liegt das alles wie immer irgendwo dazwischen und es wird landauf landab um Kompromisse gerungen. So zum Beispiel im Rahmen des „Bayerischen Modells“.

Hierbei haben sich diverse Versicherer nach Verhandlungen mit Politik und Wirtschaft selbstverpflichtet, bis zu 15 Prozent des vermeintlich versicherten Schadens, beziehungsweise der laufenden Betriebskosten bis zur Wiedereröffnung zu tragen – aus Kulanz und in Sorge um die Betriebe – versteht sich.

Keine höhere Gewalt

Problem der Zahlungsverweigerung ist meist kein Problem der höheren Gewalt, sondern der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infektionsschutzgesetz. Und ob eine Zahlungsverpflichtung auch dann gilt, wenn es gar keinen Krankheitsfall im Betrieb gab, sondern alle Betriebe/Läden und so weiter zur Eindämmung der Pandemie aufgrund der entsprechenden Landesverordnungen geschlossen werden mussten.

Es gibt selten eindeutiges Regelwerk zur Deckungspflicht von Versicherungen aufgrund von Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes. Da aber auf Basis aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zweifelsfragen zugunsten des Versicherten entschieden werden muss, steht die Deckungspflicht vielfach gar nicht in Frage. Das heißt: Versicherer müssen eintreten – tun sie aber nicht.

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Ich empfehle versicherten Unternehmen die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Deckungsschutzklage abzuklären und einzusetzen – aber nur in Fällen, in denen die Eintrittspflicht der Versicherer mehr oder weniger schwammig formuliert ist. In ganz klaren Absage-Fällen sollte die Versicherung um Kulanz angegangen werden, zum Beispiel mit Hinweis auf den in München erarbeiteten Kompromiss, an dem sich auch bundesweit agierende Unternehmen beteiligt haben.

Thema wird zunehmend kompliziert

Das Thema wird leider zunehmend kompliziert – so wurde Unternehmern anfänglich die Gewährung von Kurzarbeitergeld verweigert, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Das Thema ist zum Glück vom Tisch: die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Dienststellen angewiesen, Versicherungsleistungen aus der Betriebsschließungsversicherung nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Aus juristischer Sicht ist die Eintrittspflicht in den meisten der bislang bekannten Fällen nur durch Deckungsschutzklagen zu erreichen. Ob das Sinn macht oder nicht zeigt erst eine umfangreiche Bewertung der Versicherungsbedingungen im Kontext von allgemeinen Förderungen und der aktuellen Lage des Betriebes.

Ob Corona höhere Gewalt darstellt ist dabei eigentlich gar nicht mal so entscheidend, denn im Gegensatz zu einem Erdrutsch sind die Folgen der Krise durch verschiedenste Wechselwirkungen definiert. Das macht es kompliziert und verlangt sich vermischende unternehmerische sowie juristische Bewertungen und Entscheidungen.

Über die Autorin:
Eva Birkmann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht bei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart.

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