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Aktualisiert am 10.03.2020 - 16:16 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Bezugsberechtigter lässt sich nur schriftlich ändern Was Geschiedene bei Lebenspolicen beachten müssen

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die zweite Ehefrau eines verstorbenen Lebensversicherungs-Kunden auf Auszahlung des Geldes geklagt (Aktenzeichen: IV ZR 437/14). Ihr Problem: Als Bezugsberechtigte war im Versicherungsvertrag nicht sie, sondern die Ex-Ehefrau des Mannes benannt.

Der Ehemann soll zwar in einem Telefongespräch mit der Versicherung darum gebeten haben, den Namen der Ex-Ehefrau aus dem Vertrag zu nehmen und stattdessen den der zweiten Ehefrau einzusetzen. Allerdings hatte der Mann es versäumt, diesen Änderungswunsch der Gesellschaft auch schriftlich mitzuteilen.

Der BGH bestätigte nun frühere Urteile, nach denen die Änderung des Bezugsberechtigten nur schriftlich möglich ist. Die Klägerin ging somit leer aus.

Folge des Urteils

Maklern und Kunden sollte unbedingt klar sein, dass nur die Person das Geld aus einer Lebensversicherung bekommt, die im Vertrag explizit als bezugsberechtigt benannt ist. Wünscht der Versicherte, den Begünstigten zu ändern, muss er dies der Versicherung zwingend schriftlich mitteilen.

Für Makler gilt: Sie müssen ihre Kunden darüber aufklären, was passiert wenn sie den Bezugsberechtigten nicht ändern. Dies müssen sie zudem von sich aus tun, sonst droht die Haftungsfalle.

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