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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:22 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

BFH: Das Umsatzsteuer-Gespenst hat ausgespukt

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Vertriebe von geschlossenen Fonds und anderer Gesellschaftsanteile können aufatmen. Nach längerem Hin und Her folgt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Entscheidung, dass Vermittler dieser Finanzprodukte keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Hintergrund: Nach Paragraf 4 Nr. 8 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz (UStG) ist der Vertrieb von Gesellschaftsanteilen steuerfrei. Uneins waren die Gerichte, ob die Vertriebsleistung nur dann erbracht werden könne, wenn der Vermittler mit Produktgeber und Kunde einen Vertrag abgeschlossen habe. Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung zur Darlehensvermittlung kommt es darauf nach der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht mehr an (Aktenzeichen V R 62/06).
Laut BFH kann die Vermittlung auch in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt werden. Diese können arbeitsteilig sein, indem etwa der Hauptvermittler mit der einen Partei und der Untervermittler mit der anderen Partei verhandelt. Dabei darf es sich aber um keine untergeordneten oder organisatorischen Tätigkeiten handeln. In dem vom BFH entschiedenen Fall reichte es beispielsweise nicht aus, dass der Vermittler mit dem Aufbau und der Organisation eines Außendienstes beauftragt war und dafür eine sogenannte Superprovision (Vergütung für die Vermittlungsleistung der Vertriebsorganisation) erhielt. Der klagende Vermittler hatte weder dem Produktgeber die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachgewiesen noch mit möglichen Kunden Kontakt aufgenommen oder über Einzelheiten gegenseitiger Leistungen verhandelt. Dies sind nach Ansicht des BFH aber die Kernaufgaben eines Vermittlers. Zusammengefasst ist also Folgendes zu beachten, damit die Vertriebstätigkeit umsatzsteuerfrei bleibt:
• Die Arbeitsteilung Haupt- und Untervermittler ist ohne Weiteres möglich.
• Es genügt, wenn der Vermittler nur gegenüber einer Partei tätig wird.
• Die Leistungen müssen als Ganzes die Kriterien der Mittlertätigkeit erfüllen.
• Lediglich organisatorische oder Abwicklungstätigkeiten begründen keine Vermittlertätigkeit. Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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