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Aktualisiert am 15.05.2008 - 19:29 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

BFH: Unterschiedsbetrag bei Schiffen ist steuerpflichtig

Schiffbeteiligungen sind unter anderem deshalb so begehrt, weil die Gesellschaften zur Tonnagesteuer als Einkommensteuer optieren können. Dabei handelt es sich um eine pauschal nach der Nettoraumzahl, also von der Schiffsgröße abhängige Besteuerung, und diese ist sehr niedrig. Vor einigen Jahren konnten Schiffsfonds sogar zunächst Verluste mitnehmen und dann erst zur Tonnagesteuer wechseln. Allerdings wird bei diesen Schiffen für den Beginn des Optionszeitraums ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Schiffes und seinem Zeitwert festgesetzt. Dieser ist bei Beendigung der Option gewinnerhöhend aufzulösen.
Insbesondere bei Beteiligungen vor 1998 konnten Sonderabschreibungen bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten des Schiffes als Verluste in Anspruch genommen werden. Daher konnte der Unterschiedsbetrag recht hoch sein, wenn die Schifffahrtsgesellschaft von der Normalbesteuerung (wegen der Inanspruchnahme von Sonder-AfA) zur Tonnagebesteuerung optierte. Damit hing über diesen Fonds das Damoklesschwert der Nachbesteuerung, wenn der Anteil veräußert oder der Fonds aufgelöst wird.
In der Vergangenheit wechselte das Finanz amt seine Meinung, ob dieser Unterschiedsbetrag zum laufenden Gewinn des letzten Betriebsjahres gezählt wird und damit gewerbesteuerpflichtig ist, oder ob er zu den Betriebsaufgabegewinnen zählt und damit steuerfrei bleibt. Nach dem älteren Schreiben aus den 90er Jahren wies das Finanzministerium die Finanzbehörden an, die Aufklärung des Unterschiedbetrags dem steuerfreien Betriebsaufgabegewinn zuzuschlagen. 2001 kam dann ein neues Schreiben, nach dem der Unterschiedsbetrag zum laufenden Gewinn gehöre und damit zu versteuern sei.
Der BFH entschied nun für die Ermittlung der Gewerbesteuer, dass der Unterschiedsbetrag auch dann dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen ist, wenn das einzige Schiff der Gesellschaft verkauft und die Gesellschaft liquidiert wird. Der BFH wertete dabei die Auflösung des Unterschiedsbetrags nicht als Auflösung stiller Reserven, sondern als eine Art aufgeschobener Besteuerung. Der Kläger könne sich auch nicht auf das alte Schreiben berufen, das bei Fonds auf Lösung noch galt. Denn ein BMF-Schreiben sei nur eine Meinung der Finanzverwaltung, begründe aber keine Rechtsnorm, so der BFH.

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