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BFH-Urteil zu Aktienverlusten Darf Finanzamt Steuernachzahlung wegen Schadensersatz verlangen?

Der Bundesfinanzhof in München
Der Bundesfinanzhof in München | Foto: AHert/Wikipedia

Der Fall

Die Kläger hatten in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) gekauft. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Im Jahr 2002 brachen die Aktienkurse ein. Die Kläger verkauften die Aktien mit hohen Verlusten. Diese Verluste gaben sie bei ihrer Steuererklärung an, und das Finanzamt berücksichtigte sie steuermindernd.

Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen beide Parteien im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des Finanzamts den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid.

Die Aktionäre sahen das anders und reichten Klage gegen das Finanzamt ein.

Das Urteil

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Mit Erfolg. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Laut BFH-Urteil (Aktenzeichen: X R 8/15) mindern nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien.

Die Begründung

Die Leistung aus dem Vergleich mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

So argumentiert der BFH:

"Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG."

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Frage 1 von 10

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