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BGH: AWD-Berater durfte Provision verschweigen

Lesedauer: 2 Minuten
Die AWD-Zentrale
Die AWD-Zentrale
Damit wiesen die Richter die Schadenersatzklage eines Anlegers gegen den Finanzvertrieb AWD vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle zurück. Wie die „Financial Times Deutschland“ (FTD) unter Berufung auf AWD-Informationen berichtet, schloss sich der BGH in seiner mündlichen Begründung den Ausführungen der Vorinstanz an. Die OLG-Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung auf Unterschiede in der Kundenbeziehung zwischen Bankberatern und unabhängigen Finanzvermittlern hin.

Ein Bankkunde müsse nämlich nicht zwingend damit rechnen, dass die Bank Rückvergütungen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, so die OLG-Richter. Bei Banken sei es vielmehr durchaus möglich, dass die Anlageberatung eine Serviceleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Bank darstellt. „Dieser Umstand stellt einen grundlegenden Unterschied zu der Position der Beklagten dar, bei der es für den Kunden klar erkennbar ist, dass sie sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hat“ (Az.: 11 U 140/08 am 11. Juni 2009).

Nun soll nach FTD-Angaben erneut geprüft werden, ob AWD gegebenenfalls wegen mangelnder Aufklärung über die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage haftet.

In den vergangenen Monaten häuften sich indes Entscheidungen zugunsten der Anleger. So hat das Landgericht München mit einem Urteil vom 25. Februar 2010 (Az.: 22 O 1797/09) entschieden, dass der Finanzvertrieb AWD den Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds entschädigen muss, da ihm die gezahlten Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) verschwiegen wurden. AWD hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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