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Von in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten
Das BGH-Gebäude.
Das BGH-Gebäude. | Foto: BGH
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Der Bund der Versicherten (BdV) hat einen seit rund vier Jahren währenden Rechtsstreit mit der Generali Tochter Dialog Lebensversicherung vor dem Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 437/22) in letzter Instanz gewonnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte am Mittwoch der Auffassung der Verbraucherschützer und erklärte zwei Teilklauseln in den Tarifen der Berufsunfähigkeitsversicherung „SBU-professional Vitality“ für unwirksam. Sie seien intransparent und führten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

Streit zog sich über vier Jahre

Der Verbraucherschutzverein hatte sich bereits mit seiner Klage gegen die beiden Klauseln des Tarifs in den Vorinstanzen am Landgericht München I im Jahr 2021 (Az. 12 O 8721/20) als auch am Oberlandesgericht München im Jahr 2022 (Az. 29 U 620/21) durchgesetzt. Dennoch war die Dialog Lebensversicherung in Revision beim BGH gegangen.

Streitpunkt waren Klauseln des Tarifs, der die Mitgliedschaft in einem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzte. Versicherte sammeln dort über eine App Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Die Daten werden über eine App erfasst, als Belohnung für ein gesundheitsbewusstes Leben winken Gutscheine und Vergünstigungen bei Partnerunternehmen. Je nach Punktezahl erhalten Versicherte zudem den Status „Bronze“, „Silber“, „Gold“ oder „Platin“ – der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie im Tarif der Dialog hat. 

Daten aus persönlichem Lebensbereich

Zum ersten Mal beschäftigte sich der BGH dabei mit sogenannten Telematiktarifen. Gemeint sind damit Versicherungsprodukte, in denen das Verhalten eines Versicherten etwa über eine App überwacht und diese Daten entweder unmittelbar oder indirekt Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämie haben. „Bekannt sind solche Programme bisher vor allem bei Kfz-Versicherungen, die den Fahrstil bewerten“, sagte BdV-Vorstandssprecher Stephen Rehmke. Der beklagte Tarif ziele hingegen auf Gesundheits- und Fitnessdaten und damit auf einen „sehr persönlichen Lebensbereich“ der Versicherten. 

Verbraucherschützer mit vielen Kritikpunkten

Der BdV störte sich an mehreren Regelungen des Produkts. So könnten die Verbraucher etwa „nicht genau in Erfahrung bringen, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt“, so Rehmke. Erfahre der Versicherer zudem nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten des Versicherten, wird das nicht bei den Prämien berücksichtigt – auch wenn die Dialog die Nichtübermittlung selbst zu vertreten habe. Außerdem werde verschleiert, dass die sogenannte Überschussbeteiligung der Versicherten auch trotz gesundheitsbewussten Verhaltens ausbleiben könne, wenn der Versicherer nicht ausreichend Erträge erziele.

Senat folgt Ansicht des BdV

Dieser Einschätzung schlossen sich die Karlsruher Richter an. Dem Verbraucher werde nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen, urteilte der Senat. Die entsprechende Klausel sei intransparent und daher unwirksam.

Neben dieser stand auch eine Regelung zur Übermittlung der Gesundheitsdaten im Fokus des Verfahrens. Es sei unfair, dass in dem Tarif entsprechende gesundheitsbewusste Aktivitäten nicht berücksichtigt würden, wenn die Fitnessdaten zu spät geliefert würden – „egal, ob das die Kundin versäumt hat oder die Technik beim Versicherer versagt hat”, wie Rehmke erklärte. Auch hier folgte der BGH der Ansicht des BdV. Dem Versicherten werde das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung der Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten hat.

 

Für den BdV ist das Urteil auch ein öffentlichkeitswirksamer Erfolg. Vorstand Rehmke sagte nach dem Urteil. „Wir freuen uns, dass wir mit unserer Verbandsklage nun wenigstens für mehr Transparenz sorgen konnte. (...) Verbraucher sollen klar erkennen und verstehen können, was sie bekommen, wenn sie dem Versicherer Informationen zu ihrer Gesundheit preisgeben.“

Generali kündigt Anpassungen an

Die Generali versuchte die Schlappe vor dem höchsten deutschen Gericht zu relativieren. Das Unternehmen betonte nach der Urteilsverkündung, dass das „Vitality“-Gesundheitsprogramm selbst nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen und vom BGH auch nicht grundsätzlich infrage gestellt worden sei. „Insofern bestätigt das Urteil den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder im Rahmen der bestehenden Gesetze frei entscheiden kann, wie und bei wem er oder sie sich versichert“, hieß es von einem Sprecher.

Das „höchstrichterliche Urteil“ werde man selbstverständlich akzeptieren. Die beiden in dem Verfahren monierten Klauseln will der Versicherer über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen und die nach eigenen Angaben nur knapp 100 betroffenen Kunden anschreiben.

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