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Signalwirkung BGH entscheidet über BSV

BGH-Gebäude in Karlsruhe
BGH-Gebäude in Karlsruhe: Nach einer Klagewelle vor Landes- und Oberlandesgerichten entscheidet nun die oberste Instanz über Betriebsschließungsversicherungen. | Foto: Joe Miletzki / BGH

Verweigerte Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen (BSV) waren das Aufreger-Thema in den Corona-Jahren 2020 und 2021. Dass nach sehr unterschiedlichen Urteilen der Landes- und Oberlandesgerichte (LG und OLG) ein Fall vor dem BGH landet, war nur eine Frage der Zeit. Nun ist es soweit: Ein Gastwirt aus Schleswig-Holstein, der beim LG Lübeck und OLG Schleswig-Holstein vergeblich auf Leistungen seiner BSV klagte, zieht nun vor den BGH.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Gastronom musste sein Restaurant im Frühjahr 2020 Lockdown-bedingt schließen. Als seine BSV nicht zahlen wollte, reichte er Klage ein. Doch sowohl das LG als auch das OLG gaben dem Versicherer Recht. Leistungsvoraussetzung sei „eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr“, argumentierten die Landesrichter. Diese würde bei einem Lockdown fehlen.

Außerdem wertete das LG die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Versicherungsvertrag als abschließend. Da die Erkrankung Sars-Cov-2 damals nicht bekannt war, tauchte sie auch nicht in den AGB auf. Deshalb müsse der Versicherer nicht zahlen, folgerten die LG-Richter. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an.

Nun geht der Kläger in Revision und zieht vor die höchste Instanz – den BGH. Die Verhandlung findet am 26. Januar 2022 um 9 Uhr statt (Aktenzeichen: IV ZR 144/21).

Hintergrund

Die BSV war ursprünglich nicht für Pandemien konzipiert. Bei der Entwicklung solcher Policen haben Versicherer in der Vergangenheit eher an behördlich angeordnete Schließungen zum Beispiel wegen einer Salmonellen-Infektion gedacht und daher im Verhältnis zur Deckungssumme sehr niedrige Prämien berechnet.

Zudem gingen die meisten Versicherer in ihren Geschäftsbedingungen nicht auf Schließungen infolge von Pandemien ein. Nachdem 2020 zahlreiche Hotels und Gaststätten infolge von Corona-bedingten Allgemeinverfügungen schließen mussten, weigerten sich viele BSV-Anbieter zu zahlen. Die darauffolgende Klagewelle beschäftigte zahlreiche LG und OLG (DAS INVESTMENT berichtete).