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BGH erleichtert Kündigen auf Eigenbedarf

Quelle: Fotolia
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Der für Mietsachen zuständige Senat begründete die Entscheidung damit, dass auch die Kinder von Geschwistern eng mit dem Vermieter verwandt seien. Im vorliegenden Fall war die Immobilieneigentümerin in ein Seniorenheim gezogen und hatte ihre Wohnung vermietet. Später übertrug die Frau im Rahmen der vorweggezogenen Erbfolge die Wohnung auf die Nichte, die Kündigung der Wohnungsmieter erfolgte auf Eigenbedarf. Vor dem Amtsgericht und Landgericht Baden-Baden blieb die Kündigung jedoch zunächst erfolglos. Der BGH kassierte die Urteile nun in letzter Instanz.

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist einer der am häufigsten benutzten Gründe, um ein Mietverhältnis aufzulösen. Vermieter dürfen gemäß Paragraf 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Dazu gehört die Vermietung an Familienangehörige. Wird Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht, um einen Mieter loszuwerden, macht sich schadenersatzpflichtig.

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