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Gastronom gegen Axa BGH gibt BSV-Versicherer Recht

BGH-Gebäude in Karlsruhe
BGH-Gebäude in Karlsruhe: Nach einer Klagewelle vor Landes- und Oberlandesgerichten entscheidet nun die oberste Instanz im BSV-Fall für den Versicherer. | Foto: Joe Miletzki / BGH

Bittere Niederlage für Marco Ceccaroli: Nach den beiden Vorinstanzen weist nun auch das oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), seine Klage gegen Axa ab.

Der Fall

Im Zuge des Corona-Lockdowns musste Ceccaroli sein Restaurant „Bellavista“ in Travemünde (Schleswig-Holstein) im Frühjahr 2020 vorübergehend schließen. Von der Axa, bei der er bereits vor längerer Zeit eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) abgeschlossen hatte, verlangte er, die Kosten dafür zu übernehmen.

Doch der Versicherer weigerte sich zu zahlen. Sars-Cov-2 beziehungsweise Covid-19 seien nicht unter versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Versicherungsvertrag aufgeführt, argumentierte Axa. Der Gastronom hingegen sah die Liste nicht als abschließend an, sondern lediglich als eine beispielhafte Aufzählung der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen.

Das Urteil der Vorinstanzen

Dem schloss sich weder das Landgericht Lübeck (Urteil vom 8. Januar 2021, Aktenzeichen: 4 O 164/20) noch das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 10. Mai 2021, Altenzeichen: 16 U 25/21) an. Die Richter beider Instanzen werteten die Aufzählung der Krankheiten im AGB als abschließend. Da die Erkrankung Sars-Cov-2 dort nicht auftaucht, müsse der Versicherer nicht zahlen, folgerten sie.

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Daraufhin legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Das BGH-Urteil

Doch auch die BGH-Richter gaben dem Versicherer Recht (Urteil vom 26. Januar 2022, Aktenzeichen: IV ZR 144/21). „Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 oder des Krankheitserregers Sars-Cov-2 ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst“, heißt es vom IV. Zivilsenat des BGH, der sich mit dem Fall befasste. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hätte an der Formulierung in den AGB erkennen müssen, dass die Aufzählung abschließend sei, so die BGH-Richter.

Auch die Bezugnahme auf die „im Infektionsschutzgesetz in den Paragrafen 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger sprechen nach Auffassung der Bundesrichter nicht dagegen. Es handle sich dabei vielmehr um „Klarstellung, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an Paragrafen 6 und 7 IfSG orientiert hat“.

Außerdem hätte der Gastronom aus BGH-Sicht nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten, die unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten, die Deckung übernehmen will. Denn in einem solchen Fall müsste Axa ihre Prämien ganz anders berechnen und sehr viel höher ansetzen.

Darüber hinaus verstoße diese Klausel weder gegen das Transparenzgebot, noch werde dabei der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, so der BGH weiter. Damit wies das oberste deutsche Gericht die Klage ab.

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