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Gastronom gegen Axa BGH gibt BSV-Versicherer Recht

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Signalwirkung für weitere BSV-Fälle

Das BGH-Urteil könnte Signalwirkung für weitere, ähnlich gelagerte Fälle haben. Denn auch wenn das höchstrichterliche Urteil formal nur im konkreten Einzelfall bindend ist, orientieren sich andere Gerichte meist daran. Allein beim BGH sind noch 160 weitere Klagen zur BSV in der Corona-Pandemie anhängig, in unteren Instanzen sind es noch weit mehr.

Hintergrund

Die BSV war ursprünglich nicht für Pandemien konzipiert. Bei der Entwicklung solcher Policen haben Versicherer in der Vergangenheit eher an behördlich angeordnete Schließungen zum Beispiel wegen einer Salmonellen-Infektion gedacht und daher im Verhältnis zur Deckungssumme sehr niedrige Prämien berechnet.

Zudem gingen die meisten Versicherer in ihren Geschäftsbedingungen nicht auf Schließungen infolge von Pandemien ein. Nachdem 2020 zahlreiche Hotels und Gaststätten infolge von Corona-bedingten Allgemeinverfügungen schließen mussten, weigerten sich viele BSV-Anbieter zu zahlen. Die darauffolgende Klagewelle beschäftigte zahlreiche LG und OLG (DAS INVESTMENT berichtete).

Ein häufiges Streitthema war dabei die Aufzählung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger in den AGB. Ist diese als abschließend zu werten? Oder handelt es sich dabei lediglich um ein Beispiel, das um andere Krankheiten ergänzt werden kann, die erst nach Vertragsschließung ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden?

In dieser Frage vertraten die Richter in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche Auffassungen. Selbst verschiedene Versicherungskammern an einem Gericht waren sich bei Klagen gegen zahlungsunwillige BSV-Anbieter oft nicht einig. Das zeigte sich zum Beispiel am LG München, wo die 12. und die 23. Kammer in ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden. „Je eher das Ganze beim Bundesgerichtshof landet, desto besser“, kommentierte damals Justine Walk, vorsitzende Richterin der 23. Kammer des LG München.

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