Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel der Allianz Lebensversicherung zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors bei fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Die Richter gaben damit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt und bestätigten das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Urteil unter dem Aktenzeichen IV ZR 34/25 ist rechtskräftig.
Die vom BGH geprüfte Klausel erlaubte der Allianz, den Rentenfaktor zur Berechnung der Rente unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders nach unten anzupassen. Der BGH bestätigte zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur Anpassung von Rentenfaktoren. Eine solche Regelung ist jedoch nur zulässig, wenn die Versicherungsbedingungen sowohl die Möglichkeit zur Senkung als auch eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors enthalten.
Der BGH wies die Revision der Allianz weitgehend zurück. Die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Verpflichtung zur späteren Erhöhung vorsehe. Die Klausel gewähre dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung. Dies benachteilige die Versicherten unangemessen.
Der Fall
Betroffen sind fondsgebundene Riester-Rentenversicherungsverträge, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen wurden. Die Klausel ermöglichte es dem Versicherer, den Rentenfaktor bei nicht vorhersehbarer und nachhaltiger Absenkung der Kapitalanlagerendite oder stark gestiegener Lebenserwartung zu verringern. Der Rentenfaktor bestimmt, welche monatliche Rentenzahlung der Kunde pro 10.000 Euro angespartem Kapital erhält.





Im konkreten Fall wurde bei Vertragsabschluss 2006 ein Rechnungszins von 2,75 Prozent zugrunde gelegt. Das entsprach einer Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert. In zwei Schritten reduzierte die Allianz den Rentenfaktor später auf 30,84 Euro. Das entspricht einer Kürzung um rund 20 Prozent. Dabei setzte der Versicherer einen Rechnungszins von 1,25 Prozent an.
Die beanstandete Klausel lautete: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“
Verbraucherzentrale: „Nun herrscht Klarheit“
Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, zeigt sich zufrieden: „Wir freuen uns, dass mit diesem Urteil nun Klarheit herrscht. Betroffene können mithilfe unseres Musterbriefes eine Korrektur des Rentenfaktors einfordern.“
Zwar dürfe der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz prinzipiell die Rente herabsetzen. Allerdings müsse er sich dann spiegelbildlich in transparenter Weise dazu verpflichten, die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen, wiederholt Nauhauser die BGH-Argumentation.
Allianz: Ein Schreiben allein reicht nicht
Laut Allianz Leben betrifft das Urteil nur Fondsriester-Verträge, die zwischen Juli 2001 und Ende 2006 abgeschlossen wurden. „Seit 2007 enthalten alle Rentenversicherungsverträge von Allianz Leben, die eine Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren unter Treuhändervorbehalt haben, in den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung“, heißt es vom Unternehmen.





Bis 2007 hatte die Allianz nach eigenen Angaben an alle Fondsriester-Kunden Schreiben verschickt, in denen sie ihre Vorgehensweise erklärte und eine Erhöhung des Rentenfaktors bei günstigen Rahmenbedingungen zusicherte. Dem BGH habe diese Zusicherung allein aber nicht gereicht, so die Allianz. Man werde die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Allianz betont zudem, dass sie zu allen vertraglichen Zusagen und Garantien stehe. Eine Anpassung des Rentenfaktors greife nicht in Garantiezusagen ein. Auch der Vertragswert der Kunden bleibe unverändert. Der Rentenfaktor beeinflusse lediglich einen Teil der zukünftigen Rentenleistung, der zu Rentenbeginn berechnet wird. Entscheidend bei einer Rentenzahlung sei jedoch die Gesamtrente. Diese bestehe aus der ab Rentenbeginn garantierten Rente und einem zusätzlichen Betrag aus der Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung werde von der Anpassung des Rentenfaktors nicht beeinflusst.

