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Aktualisiert am 27.01.2020 - 14:38 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

BGH konkretisiert Aufklärungspflicht bei Kick-Backs

Norman Wirth
Norman Wirth, AfW

In dem betreffenden Fall (BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009; Aktenzeichen XI ZR 510/07) hatte die Commerzbank einen Kunden bei der Frage einer Geldanlage beraten und ihm eine Investition in einen geschlossenen Fonds empfohlen. Das vom Anleger auf die Beteiligung zu entrichtende Agio floss hierbei aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen Bank und Fondsgesellschaft an die Bank zurück. Der Anleger machte geltend, die Bank habe ihn pflichtwidrig nicht über diese Kick-back-Zahlung aufgeklärt. Der BGH hatte sich bereits im Jahr 2006 mit dieser Frage befasst und mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) eine Aufklärungspflicht der Bank über erhaltene Kick-back-Zahlungen schon damals bejaht. Im Vergleich zu diesem früheren Urteil, welches viele Fragen offen ließ, enthält die neue Entscheidung einige wichtige Konkretisierungen. Urteil gilt nicht für Innenprovisionen Zum einen stellte der BGH klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kick-Back Zahlung aber in einem Interessenkonflikt befinde. Demgegenüber bleibt es beim bloßen Vermittler, der nicht im Lager des Kapitalsuchenden steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 Prozent aufzuklären ist. Weiter stellt der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, um was für eine Kapitalanlage es sich handelt. Für Berater greife die Offenlegungspflicht vielmehr für alle Arten von Anlagemodellen. In der Entscheidung vom 19. Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof diese Pflicht noch explizit aus Paragraf 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hergeleitet. Da diese Vorschrift aber nur für Wertpapiere gilt, wurde daraus zum Teil gefolgert, dass geschlossene Fonds und sonstige „Graumarktprodukte“ nicht betroffen seien. Nunmehr stellt der BGH jedoch ausdrücklich fest, dass die Aufklärungspflicht unabhängig von der Anlageart bereits aus dem Beratungsvertrag folge. Banken-Urteil übertragbar auf freie Berater? Gleichwohl die Auffassung des BGH etwas praxisfremd wirkt, da auch dem unbedarftesten Anleger klar sein muss, dass ein Berater nicht umsonst arbeitet und – abgesehen vom noch seltenen Fall einer Honorarberatung – sein Honorar zwangsläufig vom Kapitalanbieter erhalten muss, sollte sie zukünftig auch von freien Anlagevermittlern und -beratern beachtet werden. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Banken. Da der BGH die Aufklärungspflicht allerdings allgemein an das Zustandekommen eines Beratungsvertrages knüpft, spricht einiges für eine Übertragbarkeit auf freie Anlageberater. Da zudem der Übergang von Anlageberatung und -vermittlung fließend und in den meisten Gerichtsprozessen umstritten ist, sollten auch bloße Anlagevermittler künftig die Höhe ihrer Provisionen ausdrücklich gegenüber dem Anleger offenlegen. Für in der Vergangenheit liegende Fälle dürfte es demgegenüber zumindest an einem Verschulden des Beraters fehlen. Vor dem Hintergrund, dass eine Vergütung durch den Kapitalanbieter jahrzehntelang unbeanstandete Praxis war und der BGH eine Offenbarungspflicht ziemlich überraschend statuierte, lässt sich ein Verschulden nicht ohne Weiteres konstruieren. Dementsprechend hat der BGH auch bei der Statuierung einer Aufklärungspflicht für Vermittler bei einer 15 Prozent übersteigenden Innenprovision ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage des Verschuldens im Einzelfall zu klären und hierbei der „Stand der Rechtsprechung“ im betreffenden Jahr zu berücksichtigen sei. Rechtsanwalt Norman Wirth kommentiert das BGH-Urteil für DAS INVESTMENT.com. Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und geschäftsführender Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

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