BGH hat entschieden Bausparkassen dürfen keine Kontogebühren verlangen
Das BGH-Urteil
Die Verbraucherschützer wollten sich mit dem Urteil nicht zufrieden geben und zogen vor den Bundesgerichtshof (BGH), wo der Fall am heutigen Dienstag verhandelt wurde.
Die Bundesrichter widersprachen den beiden Vorinstanzen. Sie entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist. Damit gaben sie den verbraucherschützern Recht (Aktenzeichen: XI ZR 308/15).
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Die Klauseln über die Erhebung einer "Kontogebühr" in der Darlehensphase stellen nach Auffassung der Bundesrichter eine sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase sei damit aber "weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden".
Schließlich sei es im Eigeninteresse der Bausparkasse, Darlehenszahlungen an Kunden ordnungsgemäß zu verbuchen. "Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse", so das BGH-Urteil.