BGH: Schadensersatz auch ohne Kenntnis des Verkaufsprospekts
Die Securenta, Hauptgesellschaft der skandalträchtigen Göttinger Gruppe, beschert Anlegern ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Danach kann ein Prospektfehler als ursächlich für eine Anlageentscheidung gelten, sofern das Vertriebskonzept vorsieht, dass der Prospekt als einzige Beratungsgrundlage dienen soll. Das gilt auch, wenn der Anleger den Prospekt gar nicht gelesen hat. Zwar bleibt es beim Grundsatz, dass der Prospekt nur dann die Haftung begründet, wenn der Anleger ihn zur Kenntnis nehmen konnte. Wenn jedoch die Beratung ausschließlich auf Basis des Prospekts erfolgen soll, ist davon auszugehen, dass der Kunde dabei die gleichen Informationen erhält, als wenn er den Prospekt studiert hätte. Als Indiz kann der Hinweis auf der Beitrittserklärung dienen, dass der Vermittler nur befugt ist, auf Grundlage des Zeichnungsscheins, des Gesellschaftsvertrags und des Prospekts die Beteiligung zu vermitteln. Die Anweisung findet sich auf vielen Zeichnungsscheinen: So können sich auch Anleger, die vor Zeichnung keinen Prospekt erhalten haben, unter Umständen auf Prospektfehler berufen.
Das Urteil enthält noch einen wichtigen Aspekt: Anleger müssen auch über mögliche Risiken unterrichtet werden, von denen sie direkt nicht betroffen sind. Im aktuellen Fall ging es um die rentenartige Auszahlung des Abfindungsguthabens am Ende der Beteiligung. Obwohl der Kläger diese Alternative nicht gewählt hatte, hätte er auf drohende Probleme hingewiesen werden müssen. Nach Änderung des Kreditwesengesetzes hätte die Auszahlungsform als unzulässiges Bankgeschäft gelten können. Damit bestand die Gefahr, dass Beteiligungen rückabgewickelt werden müssten. Insofern existierte für die Securenta ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Darauf hätte aufmerksam gemacht wer den müssen (Urteil vom 3. Dezember 2007, Aktenzeichen II ZR 21/06).
Das Urteil enthält noch einen wichtigen Aspekt: Anleger müssen auch über mögliche Risiken unterrichtet werden, von denen sie direkt nicht betroffen sind. Im aktuellen Fall ging es um die rentenartige Auszahlung des Abfindungsguthabens am Ende der Beteiligung. Obwohl der Kläger diese Alternative nicht gewählt hatte, hätte er auf drohende Probleme hingewiesen werden müssen. Nach Änderung des Kreditwesengesetzes hätte die Auszahlungsform als unzulässiges Bankgeschäft gelten können. Damit bestand die Gefahr, dass Beteiligungen rückabgewickelt werden müssten. Insofern existierte für die Securenta ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Darauf hätte aufmerksam gemacht wer den müssen (Urteil vom 3. Dezember 2007, Aktenzeichen II ZR 21/06).