BGH-Urteil Banken müssen Widerrufsbedingungen nicht optisch hervorheben
Gebäude des Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Widerrufsbelehrungen in Verträgen über Verbraucherdarlehen müssen nicht extra hervorgehoben werden: Der Bundesgerichtshof hat eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgewiesen (Bundesgerichtshof XI ZR 549/14 und XI ZR101/15). Darin hatten die Verbraucherschützer gegen zwei Sparkassen geklagt: Diese hatten mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach Musterformularen abgeschlossen. Dabei hätten sie nicht hinreichend kenntlich gemacht, dass der Kunde die Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen könne, klagten die Verbraucherschützer. In einem Fall sei die Widerrufsinformation mit zusätzlichen Ankreuzoptionen versehen gewesen.
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