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BGH-Urteil: Finanzvertriebe haften für betrügerische Vertreter

Der BGH in Karlsruhe
Der BGH in Karlsruhe
Der BGH verurteilte den Finanzvertrieb Deutsche Vermögensberatung DVAG zum Schadensersatz an einen Kunden, der von einem freien DVAG-Vertreter betrogen wurde. Der Vertreter räumte den Betrug ein. Er gestand, die Anlage des Kunden in einen Aktienfonds des Deutsche Investment Trust (DIT) einfach aufgelöst zu haben, indem er dessen Unterschrift fälschte. Den Verkaufswert der Anteile ließ sich der Vertreter auf sein Privatkonto überweisen. Dafür und wegen weiterer Delikte ist der Vertreter zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Der betrogene Kunde verklagte die DVAG auf Ersatz der veruntreuten Summe. Das Landesgericht (LG) wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG), bei dem der Kläger die Berufung einlegte, sprach ihm hingegen Schadensersatz zu.

Nun bestätigte auch der BGH das OLG-Urteil. Die Richter entschieden, dass die DVAG für das Fehlverhalten ihres Vertreters geradestehen muss, „weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand“, die der Finanzvertrieb ihm zugewiesen hatte. So habe er die Informationen über die Fondsanlage ebenso im Rahmen seiner Beratungstätigkeit erhalten wie die Formulare zur Auflösung der Fondseinlage (Aktenzeichen: III ZR 148/11).

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