BGH-Urteil: Finanzvertriebe haften für betrügerische Vertreter
Der betrogene Kunde verklagte die DVAG auf Ersatz der veruntreuten Summe. Das Landesgericht (LG) wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG), bei dem der Kläger die Berufung einlegte, sprach ihm hingegen Schadensersatz zu.
Nun bestätigte auch der BGH das OLG-Urteil. Die Richter entschieden, dass die DVAG für das Fehlverhalten ihres Vertreters geradestehen muss, „weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand“, die der Finanzvertrieb ihm zugewiesen hatte. So habe er die Informationen über die Fondsanlage ebenso im Rahmen seiner Beratungstätigkeit erhalten wie die Formulare zur Auflösung der Fondseinlage (Aktenzeichen: III ZR 148/11).
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