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BGH-Urteil Keine Rückabwicklung von Lebensversicherung bei widerrufenem Kreditvertrag

Fabian Volz ist Partner der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München und leitet dort die versicherungsrechtliche Praxis.
Fabian Volz ist Partner der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München und leitet dort die versicherungsrechtliche Praxis.
Um einen Kredit zu finanzieren, schlossen Verbraucher in der Vergangenheit oftmals gleichzeitig mit dem Kreditvertrag eine Kapitallebensversicherung ab. Für den Verbraucher hatte dies unter anderem steuerliche Vorteile. Was aber geschieht mit der Versicherung, wenn der Verbraucher das Darlehen vorzeitig widerruft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu jetzt im Sinne der Banken geurteilt und festgestellt: Die Bank muss die Lebensversicherung nicht rückabwickeln, auch wenn sich der Verbraucher wirksam vom Kreditvertrag löst (Urteil vom 5. Mai 2015; Az. XI ZR 406/13).

Die Klägerin hatte im Jahr 2002 mit der später beklagten Bank einen tilgungsfreien Darlehensvertrag und parallel dazu einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Das Darlehen sollte erst am Ende seiner Laufzeit über die Lebensversicherungsleistung getilgt werden; die Rechte aus der Versicherung dienten der Bank in der Zwischenzeit als Sicherheit. Im Jahr 2011 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag wie auch den Versicherungsvertrag und verlangte die Rückabwicklung beider Verträge.

Das Landgericht gab der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags im Wesentlichen statt. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) verlangte die Klägerin, dass die Bank über die auf das Darlehen gezahlten Zinsen hinaus auch die geleisteten Lebensversicherungsprämien zurückerstatten sollte. Das OLG wies die Berufung in Bezug auf den Lebensversicherungsvertrag zurück. Der Bundesgerichtshof hat dies nun bestätigt.

Keine verbundenen Verträge

Der BGH stellte fest, dass Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag in dem geschilderten Modell nicht als verbundene Verträge im rechtlichen Sinne gelten. Die Versicherungsprämie wurde im entschiedenen Fall nämlich gerade nicht aus dem Darlehen finanziert und etwa als Einmalzahlung geleistet; das aber sei Voraussetzung für die Annahme eines verbundenen Vertrages. Beide Verträge bildeten damit keine wirtschaftliche Einheit.

Im Ergebnis muss also die Bank, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall tatsächlich zum Widerruf berechtigt ist (etwa wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder nicht alle bei Vertragsschluss mitzuteilenden Informationen erhalten hat), nur den Darlehensvertrag rückabwickeln, also auch über längere Zeiträume gezahlte Zinsen, Gebühren und sonstige Kreditkosten zurückbezahlen. Den Lebensversicherungsvertrag kann der Kunde unabhängig davon allenfalls kündigen, um den - meist wenig lukrativen - Rückkaufswert zu erhalten.

Praktische Folgen des Urteils

Aus dem Urteil folgt, dass sich Verbraucher auch dann, wenn das aus ihrer Perspektive so aussehen mag, nicht darauf verlassen können, dass im Rahmen der Vermögensplanung aufeinander abgestimmte Geschäfte auch rechtlich als verbunden gelten. Sie sollten sich noch besser aufklären lassen und die Informationen, die ihnen nach dem Gesetz zu geben ist, auch wirklich zur Kenntnis nehmen. Verstehen sie diese nicht, sollten sie professioneller Rat einholen.  

Die praktische Relevanz der Entscheidung für die Zukunft wird allerdings dadurch relativiert, dass die Steuervorteile aus der Kombination von Darlehen und Lebensversicherung abgeschafft wurden. Somit rechnet sich das Modell für die Verbraucher in den meisten Fällen nicht mehr.

Banken können aufatmen

Die Banken können indessen aufatmen. Es war dies die erste bankenfreundliche Entscheidung nach geraumer Zeit, in der der BGH zu verschiedenen verwandten Themen stets zugunsten der Verbraucher geurteilt hatte. So hatte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) entschieden, dass Versicherte, die beim Abschluss einer Lebens- beziehungsweise privaten Rentenversicherung nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der Beiträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung verlangen können. Verbraucherfreundlich war auch die aktuelle Entscheidung, nach der im Falle, dass ein Versicherungsnehmer wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung seinen Lebensversicherungsvertrag widerruft, die Verjährungsfrist für seinen Rückforderungsanspruch erst mit dem Widerruf beginnt (Urteil vom 8. April 2015; Az.: IV ZR 103/15).

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