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BGH-Urteil: Klauseln in alten Versicherungsverträgen sind unwirksam

Der BGH in Karlsruhe.
Der BGH in Karlsruhe.
Das neue VVG ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2009 hatten Versicherungsgesellschaften Zeit, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs)  an das neue Recht anzupassen. Das haben nicht alle Anbieter getan. Die möglichen rechtlichen Folgen verdeutlicht der vor dem Bundesgerichthof (BGH) verhandelte Fall.

Das war passiert: In einem leerstehenden Haus hatte der Eigentümer während einer Frostperiode die Wasserleitungen nicht entleert. Es kam zum Rohrbruch. Den entstandenen Schaden hat der Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung wasserführender Anlagen nur zur Hälfte reguliert.

Das sagt der BGH: Weil es der Versicherer verbaselt hat, seine AVBs an das neue VVG anzupassen, kann er sich nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 6 VVG a.F. orientiert (Aktenzeichen: IV ZR 199/10). Denn diese Regel ist im neuen VVG durch eine kundenfreundlichere Klausel (Paragraf 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) ersetzt worden.

Der Versicherer hat aber weiterhin das Recht, sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß Paragraf 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß der Paragrafen 23 ff VVG zu berufen.

So geht es jetzt weiter: Da das Berufungsgericht die vom Versicherer geltend gemachte grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG nicht hinreichend aufgeklärt hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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