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10-Jahresfrist Kunde lügt bei Gesundheitsangaben - und erhält trotzdem BU-Rente

Der Fall

Ein Mann, der an Morbus Parkinson litt, schloss im Rahmen einer Lebensversicherung auch eine BU-Zusatzversicherung ab. Seine Krankheit hatte er dabei verschwiegen. Sechseinhalb Jahre später wurde er berufsunfähig. Nach weiteren dreieinhalb Jahren stellte er einen Antrag auf BU-Rente.

Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Mit seinen Falschangaben habe der Kunde seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, argumentierte der BU-Anbieter und focht den Vertrag zehn Jahre und vier Monate nach Abschluss an.

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Die Witwe des inzwischen verstorbenen Mannes sah das anders und klagte gegen den Versicherer. Nachdem die Vorinstanzen ihre Klage abgewiesen hatten, zog sie vor den BGH.

Das Urteil

Der BGH gab der Witwe Recht. In ihrem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 277/14) bestätigten die Richter zwar, dass der Mann bei Vertragsabschluss seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hatte. Sie verwiesen aber darauf, dass der Versicherer den Vertrag nur innerhalb von zehn Jahren anfechten kann. Da der Versicherer dies erst zehn Jahre und vier Monate nach Vertragsabschluss getan habe, sei die Anfechtung nichtig. Die Tatsache, dass der Kunde bereits vorher berufsunfähig geworden ist, spiele dabei keine Rolle.

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