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BGH-Urteil Müssen Vertreter die Provision nach rechtswidriger Bafin-Verfügung zurückzahlen?

Von Lesedauer: 4 Minuten
Jürgen Evers, Partner bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte: Die BGH-Entscheidung verdient Zustimmung.
Jürgen Evers, Partner bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte: Die BGH-Entscheidung verdient Zustimmung. | Foto: Jürgen Evers

Der Fall

Im Streitfall klagte ein Unternehmer in der Rechtsform einer AG & Co. KG auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovision. Er hatte ein Geldanlagemodell angeboten, bei dem Anleger mit der Treuhandkommanditistin des Unternehmers einen Treuhandvertrag abschließen konnten. Mit diesem wurde den Anlegern wirtschaftlich die Stellung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft des Unternehmers eingeräumt. Der Unternehmer überließ die Vermittlung der Treuhandverträge einem Vermittler gegen Zahlung einer Provision, die sich aus den gezeichneten Einlagen errechnete. Die Bafin untersagte das Geldanlagemodell und die Entgegennahme von Geldern der Anleger. Ferner ordnete sie die unverzügliche Abwicklung der nach ihrer Ansicht unerlaubt betriebenen Geschäfte an.

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Der Unternehmer nahm den Vermittler auf Rückzahlung der Provision in Anspruch. Das OLG Braunschweig verurteilte den Vermittler, die Provision zurückzahlen zu müssen. Die Revision des Vermittlers blieb ohne Erfolg. 

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