LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

BGH-Urteil Sparkassen dürfen Prämiensparern kündigen

Seite 2 / 2

Aussagen zur Laufzeit im Werbeprospekt bilden keine Rechtsgrundlage

Die Problematik: Die Verträge enthielten keine Angaben zur Laufzeit, im Prospekt war allerdings eine Beispielrechnung mit einer Laufzeit von 25 Jahren aufgeführt. Doch der BGH entschied nun, dass die Laufzeit der Sparverträge mit Erreichen der letzten Prämienstufe nach 15 Jahren endet, sofern die Sparkasse für die Kündigung einen sachgerechten Grund benennen kann.

Dies sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse für Verträge ohne feste Laufzeit vorgesehen gewesen und diese habe nachvollziehbar mit dem veränderten Zinsniveau argumentiert, welche zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht vorhersehbar gewesen sei, so die Richter. Zudem stelle eine Beispielrechnung keine verbindliche Aussage zum Vertrag dar, der letztlich die Rechtsgrundlage diene. Daher stuften der BGH die Kündigung als zulässig ein und folgt damit einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg in Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2018 (AZ: 5 U 29/18).

Das Urteil ähnelt denen, die der BGH bereits vor zwei Jahren zu Bausparverträgen gefällt hatte. Seinerzeit hatten Bausparkassen Kunden mit Altverträgen gekündigt und auf die niedrigen Zinsen verwiesen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion