Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Unfallversicherer ihre Leistungen kürzen dürfen, wenn Vorerkrankungen oder deren medikamentöse Behandlung die Unfallfolgen verschärft haben. Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig moderne Tarifbedingungen für Versicherte sind.

Der Fall

Ein Mann stürzt, erleidet äußerlich leichte Kopfverletzungen und stirbt wenige Tage später an einer Hirnblutung. Seine Unfallversicherung sollte den Hinterbliebenen rund 25.500 Euro zahlen. Doch der Versicherer kürzte die Leistung um 30 Prozent – mit weitreichenden Folgen für die Witwe und die gemeinsame Tochter.

Der Grund: Der Verstorbene litt an einer erblichen Gerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden-Mutation) und nahm deshalb dauerhaft blutverdünnende Medikamente. Diese Medikation habe laut medizinischem Gutachten zu einem nahezu vollständigen Ausfall der Blutgerinnung geführt und die Hirnblutung erheblich verschärft.

Mitwirkungsklausel erlaubt Leistungskürzung

Die Hinterbliebenen wehrten sich: Die Gerinnungsstörung habe weder den Sturz verursacht noch zum Unfall beigetragen. Allenfalls im Rahmen der medizinischen Behandlung habe die Medikation eine Rolle gespielt. Eine so weitreichende Berücksichtigung sei von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.

Der BGH sah das anders und bestätigte am 3. Dezember 2025 die Kürzung (Aktenzeichen: IV ZR 185/24). Maßgeblich war Paragraf 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94), wonach Leistungen gekürzt werden, wenn Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt haben – sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 Prozent beträgt.

Die entscheidende Aussage des Gerichts: Die Klausel erfasst nicht nur Fälle, in denen eine Krankheit das Unfallereignis selbst beeinflusst. Es genügt, wenn Krankheit und Unfall zusammen das schädliche Ergebnis herbeiführen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse damit rechnen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie die Unfallfolgen verschärfen.

Auch ordnungsgemäße Medikation zählt mit

Besonders brisant: Dass der Versicherte das Medikament ordnungsgemäß und ärztlich verordnet eingenommen hatte, spielte keine Rolle. Die Faktor-V-Leiden-Mutation sei bereits für sich genommen eine Krankheit. Dass sie eine dauerhafte Therapie erforderlich machte, ändere daran nichts.

Der durch die Medikation verursachte regelwidrige Körperzustand – der nahezu vollständige Ausfall der Blutgerinnung – sei ebenfalls als Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel zu werten.