Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Unfallversicherer ihre Leistungen kürzen dürfen, wenn Vorerkrankungen oder deren medikamentöse Behandlung die Unfallfolgen verschärft haben. Das Urteil zeigt zugleich, wie wichtig moderne Tarifbedingungen für Versicherte sind.
Der Fall
Ein Mann stürzt, erleidet äußerlich leichte Kopfverletzungen und stirbt wenige Tage später an einer Hirnblutung. Seine Unfallversicherung sollte den Hinterbliebenen rund 25.500 Euro zahlen. Doch der Versicherer kürzte die Leistung um 30 Prozent – mit weitreichenden Folgen für die Witwe und die gemeinsame Tochter.
Der Grund: Der Verstorbene litt an einer erblichen Gerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden-Mutation) und nahm deshalb dauerhaft blutverdünnende Medikamente. Diese Medikation habe laut medizinischem Gutachten zu einem nahezu vollständigen Ausfall der Blutgerinnung geführt und die Hirnblutung erheblich verschärft.
Mitwirkungsklausel erlaubt Leistungskürzung
Die Hinterbliebenen wehrten sich: Die Gerinnungsstörung habe weder den Sturz verursacht noch zum Unfall beigetragen. Allenfalls im Rahmen der medizinischen Behandlung habe die Medikation eine Rolle gespielt. Eine so weitreichende Berücksichtigung sei von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.
Der BGH sah das anders und bestätigte am 3. Dezember 2025 die Kürzung (Aktenzeichen: IV ZR 185/24). Maßgeblich war Paragraf 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94), wonach Leistungen gekürzt werden, wenn Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt haben – sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 Prozent beträgt.
Die entscheidende Aussage des Gerichts: Die Klausel erfasst nicht nur Fälle, in denen eine Krankheit das Unfallereignis selbst beeinflusst. Es genügt, wenn Krankheit und Unfall zusammen das schädliche Ergebnis herbeiführen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse damit rechnen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie die Unfallfolgen verschärfen.
Auch ordnungsgemäße Medikation zählt mit
Besonders brisant: Dass der Versicherte das Medikament ordnungsgemäß und ärztlich verordnet eingenommen hatte, spielte keine Rolle. Die Faktor-V-Leiden-Mutation sei bereits für sich genommen eine Krankheit. Dass sie eine dauerhafte Therapie erforderlich machte, ändere daran nichts.
Der durch die Medikation verursachte regelwidrige Körperzustand – der nahezu vollständige Ausfall der Blutgerinnung – sei ebenfalls als Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel zu werten.
Was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Leistungsarten in der privaten Unfallversicherung: Neben der Todesfallleistung betrifft die Mitwirkungsanrechnung auch Invaliditätsleistungen und Unfallrenten. In der Praxis wird vom ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad der entsprechende Prozentsatz abgezogen.
Dies kann gravierende Folgen haben: Versicherte können unter relevante Progressionsstufen fallen oder eine Unfallrente – etwa bei einer erst ab 50 Prozent Invalidität vorgesehenen Rentenleistung – gar nicht erst ausgezahlt bekommen.
Häufige Streitpunkte in der Praxis sind degenerative Vorschäden wie Bandscheibenschäden, Meniskusverletzungen, Arthrose, Risse der Achillessehne oder Läsionen der Supraspinatussehne.
Ein wichtiger Unterschied zu anderen Versicherungen: Anders als in der Kranken- oder Lebensversicherung kommt es nicht darauf an, ob eine Krankheit bereits bei Vertragsschluss bestand oder damals bekannt war. Maßgeblich ist allein, ob sie im Leistungsfall die Unfallfolgen beeinflusst hat. Selbst erst nach Vertragsbeginn auftretende Erkrankungen können anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Das sagt der Experte
Leistungskürzungen wegen Vorerkrankungen sind allerdings keine Selbstverständlichkeit. Das macht der Branchenexperte Stephan von Heymann in einem Blog-Beitrag deutlich. Am Markt existierten inzwischen zahlreiche Unfalltarife, die vollständig auf die Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen verzichten.
Im entschiedenen Fall lagen dem Vertrag noch die AUB 94 mit einer Mitwirkungsschwelle von 25 Prozent zugrunde – damals marktüblich, heute laut von Heymann veraltet. Aktuelle Tarife würden häufig deutlich höhere Schwellen vorsehen, etwa 50, 75 oder sogar 100 Prozent. Teilweise verzichteten Versicherer inzwischen vollständig auf eine Mitwirkungsanrechnung.
Von Heymann nennt konkrete Beispiele für moderne Tarife: „Da fallen mir VHV Klassik Garant mit Baustein Exklusiv und Askuma im Tarif Sorgenfrei Plus ein“, schreibt er. Diese Tarife kombinierten den Verzicht auf Mitwirkungsanrechnung mit dem Verzicht auf Gesundheitsfragen bei Antragstellung.
Als weitere Alternativen nennt der Versicherungsexperte die Interrisk im Tarif „XXL“, die ebenfalls keine Vorerkrankungen anrechnet, aber eine eingeschränkte Gesundheitsfrage zu bestimmten schweren Erkrankungen stellt. Die Baloise verzichte in der Tarifvariante „gold“ auf Gesundheitsfragen, rechne aber Mitwirkungen ab 75 Prozent an.
Haftungsrisiko für Vermittler
Der Fall zeigt laut von Heymann auch das Haftungspotenzial für Versicherungsmakler: Eine unterlassene oder unzureichende laufende Vertragsüberprüfung kann dazu führen, dass Versicherungsnehmer auf veraltete Bedingungen festgelegt bleiben, obwohl der Markt längst günstigere Regelungen bereithält.
Wäre der Vertrag im vorliegenden Fall regelmäßig überprüft und auf modernere Bedingungen umgestellt worden, hätte er voraussichtlich einen anderen Verlauf genommen. Ein Tarifwechsel wäre selbst für Versicherungsnehmer mit bekannten Vorerkrankungen grundsätzlich möglich gewesen.


