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BGH-Urteil Wann Anlageberater ihre Provisionen offenlegen müssen

BGH-Gebäude: Agio zählt bei geschlossenen Fonds zur Vertriebsprovision.
BGH-Gebäude: Agio zählt bei geschlossenen Fonds zur Vertriebsprovision. | Foto: BGH

Bei geschlossenen Fonds zählt das Agio zur Vertriebsprovision. Das entschied der BGH mit seinem Urteil vom 19. Oktober (Aktenzeichen: III ZR 565/16). Überschreitet die Vertriebsprovision inklusive Agio 15 Prozent, muss der Vermittler den Kunden unaufgefordert über die Provisionshöhe aufklären.

Der Fall

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Der Kläger beteiligte sich auf Anraten seines Finanzvermittlers Anfang 2008 mit 20.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio an einem geschlossenen Schiffsfonds. Die Vertriebsprovision lag bei 15 Prozent. Zusammen mit dem Agio seien aber Innenprovisionen von 20 Prozent geflossen, argumentierte der Kläger. Darüber hätte ihn der Berater unaufgefordert aufklären müssen. Denn mit dem Wissen um die genaue Provisionshöhe hätte der Kunde die Beteiligung nicht gezeichnet.

Das Agio sei bei der Ermittlung der Innenprovisionen nicht zu berücksichtigen, entgegnete die beklagte Beraterin. Daher habe der Kunde nicht mehr als 15 Prozent Provision gezahlt - und sie sei damit nicht aufklärungspflichtig gewesen. 

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