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BGH-Urteil Wieder BU-Rente für gesunden Kunden

Von in NewsLesedauer: 4 Minuten
Das BGH-Gebäude: Mit einem weiteren Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der BU-Versicherten.
Das BGH-Gebäude: Mit einem weiteren Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der BU-Versicherten. | Foto: Joe Miletzki/BGH

Versicherer dürfen BU-Rente an einen mittlerweile wieder genesenen Kunden erst nach erfolgter Nachprüfung und Änderungsmitteilung einstellen. Das gilt auch im Fall einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung darüber, ob überhaupt eine BU vorgelegen hat. 

Der Fall

Der Geschäftsführer einer GmbH schloss drei Kapitallebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Darin wurde dem Versicherten unter anderem eine BU-Rente im Fall einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit zugesagt.Die ersten beiden Policen schloss der Kunde bereits 1995 und 1996, die letzte Anfang 2009 ab. Alle Verträge erlaubten eine Nachprüfung unter verschiedenen Voraussetzungen.

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Im Mai 2010 beendete der Versicherte seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH. Anschließend beantragte er bei der Versicherung Berufsunfähigkeitsleistungen. Er könne seinen Beruf als Geschäftsführer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben, begründete der Kläger. Er sei monatelang krankgeschrieben gewesen und habe kein Beschäftigungsverhältnis gehabt.

Die Versicherung weigerte sich zu leisten. Der Kunde sei gar nicht berufsunfähig, erklärte sie, kündigte die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen außerordentlich und fristlos und erstattete Strafanzeige. Eine Erstprüfung zur Feststellung der Berufsunfähigkeit führte der Versicherer nicht durch

Als der Kunde vom Vorwurf des versuchten Betruges rechtskräftig freigesprochen wurde klagte er gegen die Versicherungsgesellschaft auf Zahlung rückständiger Renten seit Juni 2010 sowie Zahlungen weiterer Renten bis Vertragsende. Strittige Frage war dabei unter anderem, ob dem Kläger auch Renten ab dem Oktober 2012 zustehen, obwohl ab diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr berufsunfähig war. 

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