BGH-Urteil zu Lebensversicherungen: Hohe Abschläge bei Altverträgen sind erlaubt
In den beiden Fällen ging es um Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungspolicen, die die Kläger 2009 kündigten. Vor Gericht forderten sie höhere Rückzahlungen. Dabei beriefen sich die Kläger auf eine Regelung aus dem Jahr 2008, die eine Verteilung der Abschlussgebühren auf die ersten fünf Beitragsjahre vorsieht.
Zu Unrecht, entschieden die BGH-Richter (Aktenzeichen: IV ZR 17/13 u.a.). Denn die Regelung aus dem Jahr 2008 gelte nicht rückwirkend. Daher dürfen Versicherer bei der Kündigung von Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
