BGH-Urteil zu Lebensversicherungen: Hohe Abschläge bei Altverträgen sind erlaubt
Wer eine bis Ende 2007 abgeschlossene Lebensversicherung kündigt, muss weiterhin mit hohen Abschlägen rechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
In den beiden Fällen ging es um Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungspolicen, die die Kläger 2009 kündigten. Vor Gericht forderten sie höhere Rückzahlungen. Dabei beriefen sich die Kläger auf eine Regelung aus dem Jahr 2008, die eine Verteilung der Abschlussgebühren auf die ersten fünf Beitragsjahre vorsieht.
Zu Unrecht, entschieden die BGH-Richter (Aktenzeichen: IV ZR 17/13 u.a.). Denn die Regelung aus dem Jahr 2008 gelte nicht rückwirkend. Daher dürfen Versicherer bei der Kündigung von Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
In den beiden Fällen ging es um Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungspolicen, die die Kläger 2009 kündigten. Vor Gericht forderten sie höhere Rückzahlungen. Dabei beriefen sich die Kläger auf eine Regelung aus dem Jahr 2008, die eine Verteilung der Abschlussgebühren auf die ersten fünf Beitragsjahre vorsieht.
Zu Unrecht, entschieden die BGH-Richter (Aktenzeichen: IV ZR 17/13 u.a.). Denn die Regelung aus dem Jahr 2008 gelte nicht rückwirkend. Daher dürfen Versicherer bei der Kündigung von Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
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