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BGH-Urteil zu PKV-Beiträgen Wie sich Beitragssprünge in der PKV vermeiden ließen

Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Der BGH hat vor einiger Zeit entschieden,
Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Der BGH hat vor einiger Zeit entschieden, | Foto: Joe Miletzki

Eine andere Entscheidung hätte die Branche der privaten Krankenversicherer (PKV) Milliarden gekostet. Kurz vor Weihnachten, am 19. Dezember 2018, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit, der sich schon seit gut drei Jahren hinzieht. Es kabbeln sich die Axa und einer ihrer privat versicherten Kunden. Der Grund: In den Jahren 2012 und 2013 erhöht die Axa – wie gesetzlich vorgeschrieben nach der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders – für die beiden Tarife Vision 1-4500 (Krankheitskostenversicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) die Beiträge – um 23,03 Euro monatlich im Vision 1-4500 und um 5,42 Euro im TV 442. Der Kunde bezahlt, weil er die Anpassungen für wirksam hält. Nach einer Beratung beim Anwalt Ende 2015 kommt er aber zu einem anderen Urteil.

Der Treuhänder sei gar nicht unabhängig im Sinne des Paragrafen 203 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Denn er habe über 15 Jahre hinweg – und auch im maßgeblichen Zeitraum – alle Prämienanpassungen der Axa geprüft. Für ein solch großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000 Euro anzusetzen, meinen Kunde und Anwalt. Wirtschaftlich unabhängig könne man das also nicht nennen. Sie ziehen vor Gericht. Und bekommen zunächst recht. Das Amtsgericht Potsdam entscheidet zugunsten des Kunden (Aktenzeichen 29 C 122/16), die Axa legt Berufung ein. Diese wiederum weist das Landgericht Potsdam zurück (6 S 80/16). Es ist also am Bundesgerichtshof, ein Machtwort zu sprechen.

Und nicht nur die Axa, sondern die ganze Branche schaut an diesem 19. Dezember nach Karlsruhe. Warum? Nun, wären die Beitragserhöhungen unwirksam, könnten Privatversicherte für maximal zehn Jahre ihre zu viel gezahlten Prämien einschließlich Verzugszinsen zurückfordern. Dabei könnte es sich um mehrere Tausend Euro pro Person handeln. Für die Branche hätte das erhebliche Folgen, weil auch andere Versicherungen bei Beitragsanpassungen Treuhänder eingesetzt haben. Letztlich ging es hier also um mögliche Rückzahlungsforderungen in Millionen- oder gar in Milliardenhöhe.

Ob ein Treuhänder unabhängig ist, entscheidet die Bafin

Aber dann kommt das Urteil – und das kollektive Aufatmen der privaten Krankenversicherer. Denn die Richter entscheiden, dass eine Beitragserhöhung „nicht allein wegen einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist“ (IV ZR 255/17). „Die Unabhängigkeit ist nach Auffassung des BGH die Voraussetzung für die Bestellung als Treuhänder, nicht jedoch für die Wirksamkeit der von diesem abgegebenen Zustimmungen oder Erklärungen“, schreibt Rechtsanwältin Maike Ludewig von der auf Versicherungen spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in einem Kommentar zu dem Urteil.

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Darüber, ob ein Treuhänder unabhängig ist, entscheidet die Finanzaufsichtsbehörde Bafin. Und die hatte sich bereits nach dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam zu Wort gemeldet und sich kritisch dazu geäußert. Die Richter hätten sich bei der Beurteilung der Unabhängigkeit auf eine falsche Vorschrift berufen, nämlich eine Spezialvorschrift für Wirtschaftsprüfer aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), die auf den PKV-Treuhänder gar nicht zutreffe. Das hier maßgebliche VVG benenne gar keine konkretisierenden Voraussetzungen für die Unabhängigkeit von Treuhändern, so die Bafin weiter. Die Behörde wolle daher an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis festhalten: Man werde bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Treuhänder „auch künftig keine Umsatzabhängigkeit entsprechend den Maßgaben von Paragraf 319 Absatz 3 Nummer 5 HGB unterstellen“.

Für andere Versicherte, die mit ähnlicher Argumentation gegen die Prämienerhöhung vorgegangen seien, dürfte eine Entscheidung zu ihren Gunsten nach dem BGH-Urteil nun „mehr als schwierig“ werden, meint Rechtsanwältin Ludewig.

Sprunghafte Anpassungen

Das Thema Beitragserhöhungen sorgt in der PKV immer wieder für Stress und Negativ-Schlagzeilen. Das liegt daran, dass das Plus oft groß ausfällt. Schuld daran haben die gesetzlichen Vorgaben. Denn laut dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen die PKV-Anbieter die Prämien erst dann prüfen und eventuell anpassen, wenn die erwarteten und einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 Prozent voneinander abweichen – etwa durch höhere Kosten aufgrund des medizinischen Fortschritts – oder sich die realen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 Prozent unterscheiden.