Am 18. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zu Kosten von Lebens- und Rentenversicherungen gefällt (Aktenzeichen: IV ZR 436). Darin ging es unter anderem darum, wie die Rückkaufwerte der Verträge berechnet werden dürfen. So erheben zahlreiche Lebensversicherungsprodukte zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre verteilten Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Gebühren, die zur Finanzierung von Abschlusskosten dienen. Dies ist nach BGH-Auffassung zwar zulässig. Allerdings dürfen diese Kosten bei Verträgen gegen laufende Beiträge nicht bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigt werden.
Dieses BGH-Urteil könnte auch Folgen für viele weitere Produktgeber haben, vermutet Sandra Blome, Prokuristin und Partnerin beim Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (Ifa). Schließlich seien solche Kostenstrukturen in der Branche weit verbreitet.
Dreifacher Handlungsbedarf bei Lebensversicherern
Die Aktuarwissenschaftlerin fordert die Versicherer auf, ihre Tarifkalkulation an drei Stellen zu überprüfen:
1. Für verkaufsoffene Produkte schlägt Blome eine pragmatische Lösung vor, die die Anforderungen des BGH-Urteils vollumfänglich umsetzt, aber so ausgestaltet ist, dass sie mit möglichst geringem Aufwand rasch in existierenden IT-Strukturen umgesetzt werden kann.
2. Für das Neugeschäft rät sie darüber hinaus zu prüfen, ob eine von dieser pragmatischen Lösung abweichende langfristige Lösung benötigt wird, die die Anforderungen an Profitabilität besser erfüllt, aber komplexer in der Umsetzung ist und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann.
3. Die Frage, ob in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge hiervon betroffen sein könnten, ist laut Blome derzeit noch unklar. Grundsätzlich wären allerdings auch dann nur Rückkaufswerte von Verträgen betroffen, die in den letzten fünf Jahren abgeschlossen wurden. Diese müssten dann überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Keine Einheitslösung
„Wir führen derzeit spannende Diskussionen mit mehreren Lebensversicherern, um Handlungsalternativen zu sammeln und zu bewerten“, sagt Blome. Eine pauschale, für jeden Anbieter einheitliche Lösung wird es jedoch nach Ifa-Auffassung nicht geben: Unterschiedliche Ansätze wirken sich jeweils unterschiedlich auf Profitabilität, Geschäftsvorfälle, Verbraucherinformationen (Kostenausweis nach VVG, Priip-KID, PIB) und die Rechnungslegung des Versicherers aus. Sie unterscheiden sich auch hinsichtlich Produktdesign und den IT-Systemen.

