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BGH: Vertrauen in Finanzberater ist nicht grob fahrlässig

Quelle: Fotolia
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Wer seinem Berater blind vertraut und dessen Angaben nicht in einem ihm ausgehändigten Emissionsprospekt nachprüft, handelt nicht grob fahrlässig – zumindest nicht in verjährungsrechtlicher Hinsicht. Damit bleiben die Schadenersatzansprüche bestehen. Das entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli. Damit revidierte der BGH eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 19.Februar 2009 (Aktenzeichen 12 U 140/08).

Der Anleger machte Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er habe eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds der Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG erworben, weil er über die Verlustrisiken dieser Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, so der Kläger. Das OLG wies die Klage jedoch wegen Verjährung der Schadensersatzansprüche zurück.

Die Verjährung begründete das OLG mit der groben Fahrlässigkeit des Anlegers. Dieser hätte nicht blind auf die Worte seines Beraters vertrauen dürfen, sondern hätte sich mit Hilfe des Emissionsprospekts über die Risiken informieren müssen. Schließlich hätte er bei Vertragsunterzeichnung den Beteiligungsprospekt erhalten, weshalb eine mühelose Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, so das OLG. Zudem habe der Anleger sowohl in einer Beitrittserklärung als auch in einer zusätzlichen Informationsbestätigung schriftlich bestätigt, den Inhalt des ihm übergebenen Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.

Die Auffassung, der Anleger müsse in einem solchen Fall den Emissionsprospekt durchlesen, werde von vielen Oberlandesgerichten vertreten, erklärt Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Kläger vor Gericht vertrat. Mit seiner Entscheidung habe der BGH dieser Auffassung eine deutliche Absage erteilt.


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