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BGH weist Güteanträge ab Klagen gegen AWD sind verjährt

Der Fall

AWD-Kunden hatten sich zwischen 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und damit Geld verloren. Sie fühlten sich im Nachhinein falsch beraten und forderten Schadenersatz vom Finanzdienstleister Swiss Life Select – Nachfolger des deutschen Strukturvertriebs AWD. 

Um die zehnjährige Verjährungsfrist zu wahren, stellten die Geschädigten im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg. Solche Güteanträge sind eine Alternative zum Mahnverfahren. Sie dienen dazu, eine außergerichtliche Einigung zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Außerdem hemmen sie die Verjährungsfrist.

Als der Finanzdienstleister keine außergerichtliche Einigung wollte, klagten die Anleger. Wegen verstrichener Verjährungsfrist beriefen sie sich auf die Güteanträge, die die Frist ja außer Kraft setzen sollten.

Das Urteil 

Zu Unrecht, entschieden die BGH-Richter (Aktenzeichen: Az.: III ZR 189/14) und wiesen die Klagen ab. Denn die Kläger beziehungsweise ihre Anwälte haben einen entscheidenden Fehler gemacht: Sie nahmen als Vorlage die Mustergüteanträge ab. Diese seien aber viel zu ungenau, entschieden die Richter. Denn um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, müssen die Anträge bestimmte Kriterien erfüllen. So müssen sie Angaben über die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden. Die Güteanträge der Kläger hätten jedoch nur Namen der Anleger und Bezeichnung des Fonds angegeben. 

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