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Bis zu 100% Höhere Zuschüsse zur PKV bei Kurzarbeit

Frau mit Mundschutz: Gutverdiener, die aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit gehen und dadurch unter die  Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, bleiben trotzdem in der PKV.
Frau mit Mundschutz: Gutverdiener, die aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit gehen und dadurch unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, bleiben trotzdem in der PKV. | Foto: imago images / Noah Wedel

Arbeitnehmer, die in diesem Jahr 62.550 Euro oder mehr verdienen, unterliegen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht und können sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Werden sie jedoch arbeitslos und rutschen damit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 62.550 Euro, kann dies zur Versicherungspflicht – gegebenenfalls mit einer Befreiungsoption – führen.

Anders verhält es sich jedoch bei Kurzarbeit, erklärt Versicherungsmakler und PKV-Experte Sven Hennig. Denn wer privat versichert war und nun aufgrund von Kurzarbeit unter die JAEG rutscht, verliert seinen PKV-Anspruch nicht. Außerdem führt Kurzarbeit laut Hennig sogar zu einem höheren Zuschuss des Arbeitgebers zur PKV.

In der Zeit der Kurzarbeit wird weiter ein fiktives Einkommen in der identischen Höhe wie bisher angenommen“, schreibt Hennig in seinem Blog. Ein Rechenbeispiel: Bekam ein Arbeitnehmer von Januar bis März ein Brutto-Monatsgehalt von 6.000 Euro und reduziert sich dieses durch Kurzarbeit in den Monaten April bis August auf zum Beispiel 3.000 Euro, so bleibt das anzurechnendes Jahreseinkommen zur JAEG (und damit zur Prüfung ob Versicherungspflicht eintritt) bei 72.000 Euro. Denn bei der Berechnung werden 12 Monate a 6.000 Euro angesetzt.

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Arbeitgeberzuschüsse bis zu 100%

Außerdem bekämen Arbeitnehmer höhere Arbeitgeberzuschüsse zur PKV, erklärt Hennig. Statt der bislang üblichen 50 Prozent könnten diese nun bis zu 100 Prozent betragen. Denn die bislang geltende Höchstgrenze und die Deckelung seien für die Zeiten der Kurzarbeit aufgehoben worden. Sind im Vertrag auch noch Kinder oder Partner mit versichert, so gilt dies auch für deren Beiträge.

Allerdings gestaltet sich die Berechnung der Zuschüsse ziemlich kompliziert. Der Arbeitgeberanteil berechnet sich normalerweise aus dem halben GKV Beitragssatz (in 2020 sind das 7,3 Prozent) und dem halben Zusatzbeitrag (in 2020 die Hälfte vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent, also hier 0,55 Prozent). Beim fiktiven Arbeitsentgelt wird jedoch, anders als beim Ist-Entgelt, der volle Beitragssatz zu Grunde gelegt. Also in 2020 sind das dann 14,6 Prozent + 1,1 Prozent und somit 15,7 Prozent. 

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