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Bis zu 700.000 Euro Diese Strafen sieht IDD für Fehler in der Versicherungsvermittlung vor

Lesedauer: 3 Minuten
Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth. Foto: © Christof Rieken
Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth. Foto: © Christof Rieken
Ab 23.2.2018 muss spätestens die Umsetzung der im Februar 2016 in Kraft getretenen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in das Recht der EU-Mitgliedstaaten vollzogen sein. Zunehmend werden in diesem Zusammenhang nun Detailfragen diskutiert. Viele Auslegungsvorgaben kommen dazu noch aus Brüssel. Aber auch in Deutschland wird die IDD diskutiert und interpretiert. Ein Punkt sei nachfolgend erläutert, der derzeit für nicht unerhebliche Missverständnisse sorgt.

Im Internet ist zu lesen und wird ähnlich auch anderweitig kolportiert:

„Erstmals führt die IDD strenge Sanktionsmechanismen ein. Neben der Unterlassensanordnung, dem zeitweiligen Berufsverbot und dem Erlaubnis-Widerruf regelt Artikel 33 Absatz 2 IDD für den Fall des Verstoßes gegen die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (…) zudem folgende empfindliche Geldbußen:

bei juristischen Personen: mindestens 5 Millionen Euro oder 5% des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne beziehungsweise verhinderten Verluste;

bei natürlichen Personen: mindestens 700.000 Euro und maximal das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne beziehungsweise verhinderten Verluste.“

Vermeintlich hohes Strafmaß

Heißt das nun tatsächlich, dass für jeden noch so kleinen Fehler, den ein einzelner Versicherungsvermittler zukünftig begeht, mindestens 700.000 Euro als Strafe durch die Aufsichtsbehörde verhängt werden?

Nein. Das hat der europäische Gesetzgeber so nicht gewollt. Würde es doch bedeuten, dass schon bei einer fehlerhaften oder vergessenen Kundenerstinformation oder einem kleinen Fehler bei der Beratung die wirtschaftliche Existenz des Vermittlers ruiniert wäre. Hier wurde bei der Lektüre der IDD leider ein ganz wesentliches Wort überlesen. Die IDD sagt nämlich nicht, dass die Strafe mindestens 700.000 Euro sein soll sondern maximal mindestens 700.000 Euro.

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