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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Bis zu 700.000 Euro Diese Strafen sieht IDD für Fehler in der Versicherungsvermittlung vor

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Ein riesiger Unterschied

Wenn die Strafe mindestens 700.000 Euro beträgt, heißt das, dass die Strafe nicht darunter liegen darf. Darüber darf sie aber liegen. Und damit wäre tatsächlich schon beim kleinsten Verstoß gegen Wohlverhaltensregeln, die in der IDD definiert werden, die Existenz des betroffenen Vermittlers zerstört. Eine Haftpflichtversicherung würde für solche Aufsichtssanktionen auch nicht einstehen.

Wenn die Strafe aber – wie tatsächlich in der IDD festgeschrieben - maximal mindestens 700.000 Euro betragen soll, heißt das, sie kann von 0 Euro Geldstrafe bis zu maximal 700.000  Euro Geldstrafe betragen.  Der deutsche Gesetzgeber dürfte also nicht festlegen, dass die Maximalsanktion nur 500.000 Euro betragen soll. Wobei aber durch das „maximal mindestens“ dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit gelassen wird, die Maximalstrafe noch höher als die 700.000 Euro zu setzen. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren könnte also entschieden werden, dass die Maximalsanktion eine Millionen Euro betragen soll.

Klarer wird der Wille des europäischen Gesetzgebers noch dann, wenn man in der IDD den folgenden Artikel 34 liest. Dort wird ausgeführt, dass bei der Höhe der Strafe die Umstände des Einzelfalles zu betrachten sind. Also Schwere und Dauer des Verstoßes, Höhe des Schadens etc. Bei geringer Schuld, keinerlei Schaden für den Kunden und vielleicht noch Reue des Vermittlers wäre eine Strafe von mehreren hunderttausend Euro insofern völlig absurd. Vielmehr reicht in solch einem Fall ein erhobener Zeigefinger und genau das hat der europäische Gesetzgeber auch so vorgesehen.

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