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BMF legt Gesetzesentwurf zur Honorarberatung vor

in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten
Dieter Rauch
Dieter Rauch
Der Entwurf zum Honoraranlageberatergesetz sieht unter anderem vor, die Berufsbezeichnungen „Honorar-Anlageberater/-in", „Honorar-Finanzanlageberater/-in" und „Honorar-Anlageberatung" zu schützen. Auch ein entsprechendes Register soll eingeführt werden. Die Berater müssen dafür bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis und müssen sich einen „hinreichenden“ Marktüberblick verschaffen, bevor sie Kunden etwas empfehlen. Sie müssen außerdem ihre Sachkunde beweisen und berufshaftpflichtversichert sein.

Erhaltene Provisionen müssen die Honorarberater „ungekürzt und unverzüglich“ an den Kunden weitergeben.

Versicherungen sind bisher noch vond er Regulierung ausgenommen

Der Verbund deutscher Honorarberater (VDH) begrüßt den Vorschlag „in vielen Punkten, auch wenn es in Detailfragen noch einiger Präzisierungen bedarf“, so VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch. Kritik übt Rauch auch daran, dass der Bereich der Versicherungen aktuell noch nicht von der Regulierung umfasst wird. „Aus unserer Sicht wäre eine Einbeziehung jedoch sinnvoll und vergleichsweise unkompliziert umzusetzen, da der Entwurf entsprechende Ansätze und Möglichkeiten bietet, auch in diesem Segment eine entsprechende Regulierung und gesetzliche Verankerung der Honorarberatung einzuführen“, so Rauch.

Bis zum 22. November haben die Verbände die Chance, sich zum Papier zu äußern. Der Referentenentwurf soll zügig umgesetzt werden und noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Sie können den Entwurf hier herunterladen.
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