BMF über Gebühren und die Steuer
Im Schreiben stellt das BMF klar, dass der Anleger solche Gebühren nicht einfach von der Steuer absetzen kann – zum Beispiel als Betriebsausgaben. Vielmehr gelten solche Kosten nur für die Geldanlage als Werbungskosten. Sie drücken also steuerwirksam den Gewinn der Anlage und damit die Abgeltungssteuer. Sonst nichts.
Das Schreiben können Sie hier runterladen.

