LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 1 Minute

BMWi bestätigt 34h-Berater dürfen vermitteln

Auszug aus dem Vermittlerregister des DIHK
Auszug aus dem Vermittlerregister des DIHK
Auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE widersprach das Ministerium damit der Auffassung mancher Branchenexperten, dass 34h-Beratern die Vermittlung von Finanzanlagen untersagt sei.

„Der Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO kennzeichnet sich dadurch, dass er seinen Kunden berät, ohne von dem Anbieter eines Anlageprodukts (Produktgeber) eine Zuwendung zu erhalten; die Vergütung des Beraters erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Eine mit der Honorarberatung zusammenhängende Vermittlung eines Anlageprodukts ist damit jedoch nicht ausgeschlossen“, so ein Sprecher des Ministeriums gegenüber FONDS professionell ONLINE.

Andernfalls müssten sich Kunden der 34h-Berater ihre Produkte auf anderem Wege suchen und womöglich doppelt Gebühren bezahlen – etwa das Honorar des 34h-Beraters und im Produkt inkludierte Provisionen eines 34f-Beraters. Im Versicherungsbereich gibt es analog den 34e-Versicherungsberater. Ihm ist die Vermittlung von Produkten allerdings gesetzlich strikt untersagt.

Derzeit (Stand Juli 2015) sind im Vermittlerregister unter Paragraf 34h bundesweit nur 100 Honorar-Finanzanlagenberater registriert.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen