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Aktualisiert am 26.11.2019 - 12:42 Uhrin AnalysenLesedauer: 6 Minuten

BU-Versicherungen Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig?

Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe: Der BGH hat kürzlich einen Streit zwischen einem Kunden und seinem BU-Versicherer entschieden. Das Urteil hat Strahlkraft.
Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe: Der BGH hat kürzlich einen Streit zwischen einem Kunden und seinem BU-Versicherer entschieden. Das Urteil hat Strahlkraft. | Foto: Joe Miletzki
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke&Reichow

Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtsfrage, inwieweit ein Berufsunfähigkeits-Versicherer bei einem befristeten Anerkenntnis dem Versicherten gegenüber eine Begründung für diese Entscheidung schuldet. Die Entscheidung des BGH (Az. IV ZR 235/18) ist sehr weitreichend und setzt neue Maßstäbe für die Regulierung durch Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger verlangt von der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung weitere Leistungen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. In Paragraf 8 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten ist geregelt:

„Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.ʺ

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Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Krankentagegeldversicherer des Klägers beauftragt worden war, eine Stellungnahme. Dieser zufolge sei der Kläger infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde der Versicherung übermittelt.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die beklagte Versicherung dem Kläger  mit:

„… nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 1. Juni 2015 nach Paragraf 173 VVG. Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. … Die künftig fälligen Renten überweisen wir jeweils im voraus auf das angegebene Konto. “

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