LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 3 Minuten

BU-Versicherung Versicherer muss ungeschwärztes Gutachten übermitteln

Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Der Fall

Eine Versicherungsnehmerin bezog eine Berufsunfähigkeitsrente. In einem Nachprüfungsverfahren stellte der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr gegeben sind. Die Entscheidung des Versicherers basierte auf einem ärztlichen Gutachten. Dieses Gutachten wurde der Versicherungsnehmerin vor Leistungseinstellung, teilweise geschwärzt, übergeben. Die Versicherungsnehmerin wehrte sich gegen die Leistungseinstellung.

Regelmäßig führt die Berufsunfähigkeitsversicherung ein paar Jahre nach Leistungsanerkenntnis ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren durch. In seinem Rahmen werden die behandelnden Ärzte des Versicherungsnehmers nochmals angeschrieben. Der Versicherer prüft den gesundheitlichen Zustand des Versicherten und ob der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erlangt hat – wodurch er einen Beruf ausüben könnte, der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Versicherte könnte dann gegebenenfalls auf die Ausübung dieses Berufes verwiesen werden.

Die Versicherung muss nachvollziehbar in einer förmlichen Mitteilung (Änderungsmitteilung) begründen und beweisen können, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten so deutlich gebessert hat, dass er wieder berufsfähig ist. Der Versicherer muss diese Änderungen nachweisen und auch ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches die Berufsfähigkeit des Versicherten bestätigt. Er kann ein Leistungsanerkenntnis nicht einfach im Nachprüfungsverfahren rückgängig machen und die Leistungen plötzlich einstellen. Insofern ist der Versicherte nach einem Anerkenntnis durch die Versicherung geschützt.

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm macht deutlich, dass der Versicherungsnehmer diejenigen Informationen bekommen muss, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abzuschätzen. Dazu muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die „unverkürzte Äußerung“ des medizinischen Sachverständigen zur Verfügung stellen. „Unverkürzt“ bedeutet dabei „im vollen Wortlaut“. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen also aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem Versicherungsnehmer dieses Gutachten vollständig und damit auch ungeschwärzt übermitteln.

Hier war das Gutachten, das Grundlage der Leistungseinstellung war, jedoch teilweise geschwärzt. Die Zwischen- und Endergebnisse der Selbstbeurteilungstestung zu BDI, MWT-G und Rey Memory waren vollständig gestrichen. Es wurde somit keine „unverkürzte Äußerung“ des medizinischen Sachverständigen übersandt.