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BU-Verträge Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel bringt Vorteile

Büroräume: Auch kaufmännisch Tätige können berufsunfähig werden. Oft wird eine BU-Leistung bereits im Krankheitsfall gewährt.
Büroräume: Auch kaufmännisch Tätige können berufsunfähig werden. Oft wird eine BU-Leistung bereits im Krankheitsfall gewährt. | Foto: Pixabay

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Anstatt gefühlt 87-seitige Fragebögen des Versicherers auszufüllen, um nachzuweisen, dass man berufsunfähig ist, genügt eine einfache Krankschreibung: Den gelben Schein in den Briefumschlag, und wenig später gewährt der Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) des Kunden. Nun ja, ganz so einfach ist es in der Praxis nicht, gleichwohl kann sich eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsklausel – kurz AU-Klausel – als Segen für BU-Versicherte erweisen. „Der größte Vorteil einer AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung dürfte in den meisten Fällen der vereinfachte Zugang zur Leistung sein“, sagt Versicherungsmakler Philip Wenzel.

Normalerweise muss der Versicherte dem BU-Versicherer glaubhaft machen, dass er seine berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann – nur dann hat er Anspruch auf die vereinbarte Rente. So verlangt es das Gesetz. Ist im BU-Vertrag allerdings besagte AU-Klausel eingeschlossen, so reicht es, eine Krankschreibung für mindestens sechs Monate am Stück einzureichen. Das ist vor allem relevant bei Krebs, Depressionen oder komplizierten Brüchen, die eine lange Reha-Pause erfordern. Ist diese Hürde genommen, bekommt der Versicherte die Leistungen in Höhe der versicherten BU-Rente so lange, „wie die BU nicht anerkannt ist, die AU aber weiter besteht und nicht gearbeitet wird“, fasst Makler Sven Hennig das Grundprinzip zusammen.

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Was viele Versicherte nicht wissen: Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind „zwei verschiedene Paar Schuhe“, wie Hennig betont. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal aus Sicht des Experten: Während die Berufsunfähigkeit einen fortdauernden Zustand beschreibt – zumindest, wenn es ganz arg kommt –, geht es bei der Arbeitsunfähigkeit nur um eine vorübergehende Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Kurzum: Nur weil jemand arbeitsunfähig ist, ist er noch lange nicht berufsunfähig. Wertet der Versicherer eine lang anhaltende Krankheit als eine Art vorgezogenen BU-Fall, ist das also erst mal eine gute Nachricht für den Kunden. 

Für einige Berufe, Berufsgruppen und Situationen sei die AU-Klausel „mit Sicherheit eine klare Verbesserung der Leistung“, bilanziert Makler Hennig, „wird doch hier der Bezug der Leistung vereinfacht und zumindest die Lücke bei dem Übergang von der Arbeits- zur Berufsunfähigkeit vermindert oder gänzlich verhindert“.

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