Bund der Versicherten Verbraucherschützer raten zu Krankentagegeld-Policen


Die langfristigen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie sind im Einzelnen zwar noch längst nicht abzusehen, doch viele Verbraucher hierzulande haben zahlreiche Fragen, berichtet Bianca Boss. Sie ist Sprecherin des Vereins Bund der Versicherten, der auf einer laufend aktualisierten Internetseite die typischen Fragen zu privaten Versicherungsverträgen in Corona-Zeiten beantwortet.
Insbesondere Selbständige und Freiberufler fürchten Verdienstausfälle aufgrund des neuartigen Virus und der dadurch verursachten längeren Arbeitsunfähigkeit, so Boss weiter. Doch hiergegen könnten sich diese Verbraucher mit einer speziellen Police absichern: „Mit einer Krankentagegeldversicherung sind zumindest Einkommensverluste während dieser Zeit gemindert.“
Anspruch auf Krankentagegeld
„Wer Covid-19-bedingt mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot belegt wird, erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz“, so Boss weiter. „Sofern dabei eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wird diese Entschädigung dann gegebenenfalls bei der Auszahlung des Krankentagegelds berücksichtigt und mindert die Höhe des an den Versicherten auszuzahlenden Betrags.“
Kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht aber bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne, wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Denn für den Bezug der Leistungen muss ein Arzt eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent bescheinigen. Welche Kriterien diese Policen erfüllen sollten, erklärt der BdV in seinem „Infoblatt – Private Krankentagegeldversicherung“.